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Gästebeitrag

Gästebeitrag

Die Verbandsgemeinde Daun führt zum 1. Juni 2026 einen verbandsgemeindeweiten Gästebeitrag ein. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 Aktuelles

 FAQ - Gästebeitrag

Häufig gestellte Fragen zur Einführung des Gästebeitrags in der Verbandsgemeinde Daun zum 01.06.2026


Gästebeitrag – kleiner Beitrag, großer Nutzen!

Tourismus ist ein erheblicher Wirtschaftsfaktor der Verbandsgemeinde Daun. Rund 1,929 Mio. Aufenthaltstage und ein Bruttoumsatz von 104,2 Mio.! Euro konnten im Jahr 2024 verzeichnet werden. Dabei profitieren über die reine Tourismusbranche hinaus alle gewerblichen Bereiche.

Neben der Erzielung von Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekten trägt der Tourismus nicht zuletzt auch entscheidend zur Steigerung der Lebensqualität und zur Sicherung des Lebens-, Wohn- und Wirtschaftsstandortes bei.

Ein Schritt zur nachhaltigen Stärkung des Wirtschaftsfaktors „Tourismus“ und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit war der Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Daun, Wittlich-Land und Ulmen sowie der Ortsgemeinde Bad Bertrich unter dem Dach der GesundLand Vulkaneifel GmbH. Hierdurch zählt unsere Region mittlerweile zu den touristisch bedeutsamsten Regionen in der Eifel.

Diese Stärke bringt natürlich Verantwortung mit sich. Wege, Infrastruktur, Veranstaltungen, Serviceangebote, Marketing, digitale Lösungen und nachhaltige Mobilitätsangebote müssen dauerhaft gepflegt, weiterentwickelt und finanziert werden. Gleichzeitig steigen ebenso die Anforderungen der Gäste an Qualität, Service und Nachhaltigkeit. Dabei werden die Budgets unserer Gemeinden ständig knapper und selbst wichtige Maßnahmen stehen dabei auf der Kippe.

Der Gästebeitrag sorgt als nachhaltiges Finanzierungsinstrument dafür, dass die Finanzierung des Tourismus in der Verbandsgemeinde Daun als Teil des GesundLand Vulkaneifel auch in Zukunft als attraktives und wettbewerbsfähiges Reiseziel wahrgenommen wird.

Er wird von unseren Gästen erhoben und ist nicht in den Übernachtungspreis einzukalkulieren.

Der Grundgedanke ist einfach: Wer die touristische Infrastruktur nutzt, leistet einen kleinen Beitrag zu ihrem Erhalt und ihrer Weiterentwicklung – zum Vorteil aller.

  • Wozu wird der Gästebeitrag verwendet?

    Die Einnahmen aus dem Gästebeitrag fließen zweckgebunden in:

    • den Erhalt und die Pflege bestehender touristischer Infrastruktur
    • Investitionen in neue Infrastruktur
    • die Weiter- und Neuentwicklung touristischer Angebote
    • Veranstaltungen, Gästeführungen und kulturelle Angebote
    • Bewerbung unserer Tourismusregion
  • Was haben unsere Gäste davon?

    Unsere Gäste profitieren durch ein unvergessliches Urlaubserlebnis mit:

    • gepflegter und gut ausgeschilderter Infrastruktur
    • einem breiten Angebot an Veranstaltungen, Führungen und Erlebnissen
    • neuen Angeboten durch künftige Investitionen

    Alle beitragspflichtigen Gäste sowie Gäste mit Befreiungsanspruch (mit Ausnahme berufsbedingter Aufenthalte) erhalten eine Gästekarte. Diese wird in der Regel auf elektronischem Weg ausgestellt. Sofern ein Gast keine Möglichkeit zur digitalen Speicherung hat, können Sie die Karte auch ausdrucken. Die Vordrucke erhalten Sie in der Tourist Information in Daun.

    Die Gästekarte umfasst

    • die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Gebiet des Verkehrsverbundes Region Trier (VRT)
    • attraktive Vorteilen bei Partnerbetrieben


    Damit ist der Mehrwert unmittelbar erlebbar.

  • Wie erfolgt die Ausgabe der Gästekarte?

    Gäste erhalten grundsätzlich eine digitale Gästekarte. 

    Sollte ein Gast nicht in der Lage sein, die digitale Gästekarte zu nutzen, kann diese vom Beherbergungsbetrieb ausgedruckt werden. Hierfür sind ausschließlich die hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden. Die entsprechenden Vordrucke erhalten die Betriebe bei der Tourist-Information im FORUM Daun.

  • Hinweis zur ÖPNV-Nutzung

    Die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet des VRT ist Bestandteil des Gästebeitragssystems und grundsätzlich nur mit gültiger Gästekarte möglich.

    Unberührt bleiben:

    • die Tarif- und Beförderungsbedingungen des VRT
    • eine etwaige unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit nach § 145 Absatz 1 SGB IX bei entsprechend gekennzeichnetem Schwerbehindertenausweis

    Diese Regelungen bestehen unabhängig vom Gästebeitragssystem.

  • Was bedeutet das für mich als Gastgeber?

    Die Verbandsgemeinde macht von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch, Sie als Gastgeber in das Erhebungsverfahren einzubeziehen. Damit übernehmen Sie eine verantwortungsvolle Aufgabe, die maßgeblich zu einer reibungslosen Abwicklung und zur Zufriedenheit Ihrer Gäste beiträgt.

    Den Gastgeberbetrieben wurde eine Handlungsempfehlung mit weiteren Informationen zugesandt. Sollten Sie diese nicht erhalten haben, treten Sie bitte mit uns in Kontakt (nebenstehende Kontaktdaten).

    Im Einzelnen bitten wir Sie um folgende Mitwirkung:

    1. Erfassung Ihrer Übernachtungsgäste über das digitale Meldesystem (siehe Frage "Wie erfolgt das Meldewesen").
    2. Zuordnung Ihrer Gäste zur zutreffenden Beitragskategorie und Prüfung etwaiger Befreiungsvoraussetzungen.
    3. Einzug des fälligen Gästebeitrags (per Überweisung oder Barzahlung).
    4. Erteilung der Gästekarte an berechtigte Gäste.
    5. Quartalsweise Abführung der gesammelten Gästebeiträge an die Verbandsgemeinde.
  • Muss ich als Gastgeber den Gästebeitrag kassieren?

    Ja, gemäß § 12 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den Bestimmungen der Gästebeitragssatzung sind Beherbergungsbetriebe und Campingplatzbetreiber verpflichtet, von den bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern.

  • Wie erfolgt das Meldewesen?

    Die Verbandsgemeinde Daun stellt den Beherbergungsbetrieben ein elektronisches Meldesystem, den AVS-Meldeschein, zur Verfügung. Es handelt sich um eine Web-Anwendung (Internetlösung) zur Verarbeitung der Gästedaten für die Einziehung des Gästebeitrags und der Abwicklung des hierzu erforderlichen Meldewesens.

    Für die Nutzung des AVS Meldeschein-Systems für eine Teilnahme an der Onlinemeldung wird lediglich ein PC mit Internetzugang und ein handelsüblicher Drucker benötigt. Die Verbandsgemeindeverwaltung Daun, unterstützt durch Mitarbeiter der GesundLand Vulkaneifel GmbH, stellt einen personalisierten Zugang zum System zur Verfügung. Die Meldung erfolgt digital und auch die Gästekarte wird digital zur Verfügung gestellt. 

    Die Zugangsdaten für Ihren persönlichen Beriech wurden Ihnen bereits zugeschickt. Sollten Sie diese noch nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Team des GesundLand Vulkaneifel (Tel. 06592 951370, E-Mail: info@gesundland-vulkaneifel.de).

    Die Erfassung der Gastdaten und Bereitstellung der Gästekarte kann in mehreren Varianten erfolgen:

    1. Erfassung der Daten durch den Gast im „SelfCheck-In“
    2. Erfassung der Daten durch den Gastgeber im AVS-Meldeschein-System

    Hierbei kann die Gästekarte in digitaler Form mit digitalem Gästeführer (Vulkaneifel Web-App) schon vor dem Urlaubsantritt zur Verfügung gestellt werden, damit der Gast sich schon im Vorfeld mit seiner Urlaubsregion auseinandersetzen und seinen Urlaub ungestört planen kann.

    Besonderheit für große Übernachtungsbetriebe mit Hotelbuchungs- bzw. PMS-System, je nach Bedarf:

    1. Echtzeitschnittstelle zum vorhandenen System des Betriebs.
    2. Manueller XML-Import

    Weitere Details sind dem „Informationsblatt für Beherbergungsbetriebe“ sowie dem Dokument „Information Hotelschnittstellen“ für größere Betriebe mit PMS-Systemen zu entnehmen.

  • Welche Übernachtungen sind zu erfassen?

    Grundsätzlich sind alle Übernachtungen, die ab dem 1. Juni 2026 stattfinden im Meldesystem für den Gästebeitrag zu erfassen. Dies unabhängig davon, ob tatsächlich ein Gästebeitrag zu entrichten ist oder eine Gästekarte gewährt wird. Vom Grundsatz her sind also alle Übernachtungen zunächst beitragspflichtig. Erst mit Zuweisung der Kategorie im Meldesystem wird dieser Status verändert und ggfs. die Beitragsfreiheit festgestellt.

    Das gilt folglich auch für Buchungen, die vor dem 1. Juni 2026 erfolgt sind. Diese Gäste sind zwar über eine Kulanzregelung von der Zahlung des Gästebeitrags ausgenommen, müssen jedoch dennoch vollständig im AVS-Meldesystem erfasst werden. Hierfür ist die Kategorie „Buchungen vor dem 01.06.“ auszuwählen. In diesen Fällen wird kein Gästebeitrag erhoben.

    Weiter gilt dies somit auch für Personen, die von der Beitragspflicht befreit sind. Auch sie sind im AVS-Meldesystem zu erfassen und der entsprechenden Befreiungskategorie zuzuordnen.

  • Was muss ich beim Einzug des Gästebeitrags beachten?

    Den im Rahmen der Anmeldung ermittelten Betrag ziehen Sie bitte direkt bei Ihrem Gast ein – entweder per Überweisung oder in bar. Der Gästebeitrag ist für Sie ein reiner Durchlaufposten; eine Ausweisung der Mehrwertsteuer findet nicht statt. 

    Sollte ein Gast die Zahlung verweigern, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit, damit wir die notwendigen Schritte einleiten können.

    Die Abrechnung mit der Verbandsgemeinde erfolgt vierteljährlich. Die Verbandsgemeinde ruft die relevanten Daten ab und stellen Ihnen einen Ablieferungsbescheid zu. Den darin ausgewiesenen Betrag überweisen Sie anschließend an uns.

  • Wie ist das rechtlich geregelt?

    Das Land Rheinland-Pfalz hat den Kommunen über § 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zwei Beitragsarten zur Refinanzierung ihrer Tourismusausgaben anhand gegeben. Dies ist der Tourismusbeitrag, der von Selbstständigen und Unternehmen erhoben wird, die vom Tourismus profitieren können, sowie der Gästebeitrag, der von unseren Gästen erhoben wird, da diese unsere touristischen Einrichtungen nutzen können.

    Die Kommunen können auch entscheiden, ob sie einen Tourismus- oder Gästebeitrag oder gar beide Beiträge nebeneinander oder auch neben Benutzungsgebühren erheben (§ 12 Abs. 4 KAG). Die Verbandsgemeinde ist ihrerseits über § 12 Abs. 5 KAG ermächtigt, diese Beiträge zu erheben.

    Um die Finanzen ihrer Ortsgemeinden zu schonen, die bislang mit diesen Kosten belastet wurden, werden diese Kosten zukünftig mittels der Erhebung eines Gästebeitrags refinanziert. Hierbei unterliegen diejenigen der Beitragspflicht, die Unterkunft in der Kommune nehmen, ohne dort ihren Hauptwohnsitz zu haben.

    Da es äußerst problematisch ist, die Gäste zentral zu erfassen und der Beitragspflicht zuzuführen, hat der Gesetzgeber den Kommunen über § 12 Abs. 3 KAG ermöglicht, Beherbergungsbetriebe und Campingplatzbetreiber in Anspruch zu nehmen und durch eine Beitragssatzung zu verpflichten, den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern. Die Verbandsgemeinde Daun hat über ihre Beitragssatzung hiervon Gebrauch gemacht.

    Um einem möglichen Missbrauch dieser vertrauensvollen Aufgabe vorzubeugen und die Kommune vor Schaden durch Beitragsausfälle zu bewahren, hat der Gesetzgeber die Beherbergungsbetriebe ebenfalls über § 12 Abs. 3 KAG der Haftung für die Einziehung und Abführung der Beiträge unterworfen.

    Zur Erfüllung der Beitragspflichten werden im Rahmen des durch die Satzung bestimmten Meldeverfahrens folgende Daten erhoben:

    • Familienname
    • Vorname

    Die gastgeberseitigen Meldepflichten nach den §§ 29, 30 des Bundesmeldegesetzes bleiben dabei unberührt, d. h. beispielsweise, dass bei Gästen aus dem Ausland zusätzlich gemäß § 30 Absatz 2 Bundesmeldegesetz die Seriennummer eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers zu erfassen ist. Der Meldeschein ausländischer Gäste ist am Tag der Anreise durch den Gastgeberbetrieb auszudrucken und durch den Gast persönlich zu unterzeichnen.

    Die Regelungen zum Datenschutz gehen aus der Beitragssatzung hervor und finden sich auch hier.

    Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben mit dem technischen Dienstleister erfolgt durch einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

    Die Vorgehensweise entspricht der deutschland- und europaweit üblichen Praxis bei Gästebeitragssystemen.

  • Wie hoch ist der Gästebeitrag in der Verbandsgemeinde Daun und gibt es Ermäßigungen oder Befreiungen?

    Der Gästebeitrag wird auf Grundlage der nicht durch andere Einnahmen gedeckten Kosten im Tourismusbereich der Verbandsgemeinde Daun berechnet. So wird sichergestellt, dass die Mittel ausschließlich für touristische Dienstleistungen sowie für den Erhalt und die Weiterentwicklung der touristischen Infrastruktur eingesetzt werden.

    Bei der Kalkulation wird unter anderem auch der Nutzen für Einheimische, Tagesgäste sowie mögliche Befreiungen und Ermäßigungen berücksichtigt. Daraus ergibt sich aktuell ein Gästebeitrag für Vollzahler in Höhe von 2,10 Euro pro Person und Übernachtung in der Verbandsgemeinde Daun. Dabei gibt es auch Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.

    • Nicht beitragspflichtig
      • Nicht beitragspflichtig sind Personen, die sich im Erhebungsgebiet zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten. 
      • Ebenfalls nicht beitragspflichtig sind Personen, die sich vorübergehend und ohne Zahlung eines Entgelts zum Besuch bei Verwandten im Erhebungsgebiet aufhalten.

    • Befreiungen
      • Von der Entrichtung des Gästebeitrags befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
      • Ebenso befreit sind Personen, die aus beruflichen Gründen im Erhebungsgebiet übernachten.
      • Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % sowie deren erforderliche Begleitperson sind ebenfalls von der Beitragspflicht ausgenommen. 
      • Darüber hinaus gilt die Befreiung auch für Patienten des Akutkrankenhauses Daun.

    • Ermäßigungen
      • Für Gäste, die sich auf Kosten gesetzlicher Krankenversicherungsträger, gesetzlicher Rentenversicherungsträger, Träger der Berufsunfallversicherung, Sozialhilfeträger, Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich des Müttergenesungswerks, Träger der Kriegsopferfürsorge, Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe sowie der Versorgungsämter in Einrichtungen der stationären Rehabilitation aufhalten, ermäßigt sich der Gästebeitrag auf 1,00 EUR.


    In der Stadt Daun wird zusätzlich ein Gästebeitrag von 0,50 Euro erhoben. Gäste, die innerhalb der Stadt Daun übernachten, zahlen somit einen Gesamtbeitrag von 2,60 Euro pro Person und Übernachtung.

  • Wie gehe ich mit Befreiungen um?

    Grundsätzlich gilt: Alle Übernachtungen sind zunächst beitragspflichtig und entsprechend im System zu erfassen. Der Rat hat jedoch folgende Befreiungstatbestände beschlossen, die im System über verschiedene Kategorien erfasst werden können:

    1. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (erhalten eine Gästekarte)
    2. Berufsbedingte Übernachtungen (erhalten keine Gästekarte)
    3. Personen mit einem Grad der Behinderung ab 50 % sowie ggf. erforderliche Begleitpersonen (erhalten eine Gästekarte)

    Ist ein Befreiungsgrund offensichtlich, berücksichtigen Sie diesen bitte entsprechend. Ansonsten obliegt es dem Gast, eine Befreiung geltend zu machen. In diesem Fall überzeugen Sie sich bitte davon, dass der Befreiungstatbestand tatsächlich vorliegt.

    Hinweis für Betriebe in der Stadt Daun:
    Die vorgenannten Beitragskategorien finden auch in der Stadt Anwendung. Die erforderlichen Anpassungen der Tarifgruppen sind eingeleitet und werden noch entsprechend veröffentlicht. Ihr System wird dies berücksichtigen.

  • Welche Besonderheiten gelten für Beherbergungsbetriebe und Gäste in der Stadt Daun?

    Für Beherbergungsbetriebe in der Stadt Daun einschließlich der Stadtteile besteht bereits seit Längerem eine Meldepflicht für Übernachtungsgäste sowie die Verpflichtung zur Erhebung eines Gästebeitrags.

    Bis zur Umstellung auf das neue System zum 01.06.2026 bleibt die bisherige Regelung unverändert bestehen. Das bedeutet, dass Betriebe weiterhin wie gewohnt ihre Gäste melden und den derzeit gültigen Gästebeitrag von 1,50 Euro pro Person und Übernachtung (für Vollzahler) erheben und abführen.

    Da die Stadt Daun ihre eigenen Tourismusausgaben neben dem Tourismusbeitrag auch weiterhin durch den Gästebeitrag finanzieren muss, wickeln Sie ab dem 01.06.2026 in einem Schritt zwei Beitragserhebungen (Stadt + Verbandsgemeinde) ab. Die Beträge werden in Ihrem System zusammengeführt. 

    Daher erfolgt ab dem 01.06.2026 die Umstellung auf das AVS-Meldesystem. Ab diesem Zeitpunkt ist der dann gültige Gesamtgästebeitrag zu erheben und abzuführen. Dieser setzt sich aus dem Gästebeitrag der Stadt Daun (0,50 EUR) sowie dem Gästebeitrag der Verbandsgemeinde Daun (2,10 EUR) zusammen und beläuft sich auf insgesamt 2,60 Euro pro Person und Übernachtung (für Vollzahler).

  • Gibt es eine Kulanzregelung für Bestandsbuchungen bis zum 31.05.2026?

    Zur Vermeidung von Konflikten wird auf die Erhebung des Beitrags bei Bestandsbuchungen verzichtet. Bitte melden Sie auch diese Gäste im System an und wählen Sie die entsprechende Kulanz-Kategorie (Buchungen vor dem 01.06.2026). In diesen Fällen erhalten die Gäste keine Gästekarte

    Sie können sich jedoch angesichts der Vorteile für die Zahlung des Gästebeitrags entscheiden und erwerben damit auch einen Anspruch auf eine Gästekarte. Diese Entscheidung kann jedoch nur für die gesamte Aufenthaltsdauer getroffen werden.  

    Hinweis für Betriebe in der Stadt Daun:
    Da in der Stadt Daun bereits seit vielen Jahren ein Gästebeitrag in Höhe von 1,50 EUR erhoben wird, sind die Gäste grundsätzlich über den Gästebeitrag informiert.  Der Stadtrat hat die Senkung des Gästebeitrags ab dem 01.06.2026 auf 0,50 EUR beschlossen, womit zuzüglich des VG-Beitrags (2,10 EUR) ab dem 01.06.2026 insgesamt 2,60 EUR erhoben werden.

    Frühbucher (Buchung vor dem 01.06.2026) zahlen jedoch nur den bisherigen Tarif von 1,50 EUR. Hiervon fließt 1,00 EUR der Verbandsgemeinde als Beitrag zu. Daher gewährt die Verbandsgemeinde hier die Gästekarte.

  • Was ist, wenn ich Inhaber einer Zweitwohnung bin?

    Inhaber einer Zweitwohnung, die keine Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde unterhalten, unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht und haben dies bis zum 30.06.2026 bei der Verbandsgemeinde Daun, Sachgebiet Abgaben, Leopoldstraße 29, 543550 Daun, anzuzeigen.

    Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden gelten als Zweitwohnung. Diese werden nicht im Meldesystem erfasst, sind jedoch auf ihre Anzeigepflicht hinzuweisen.

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