Anliegerbeiträge
Leistungsbeschreibung
Anliegerbeiträge oder Erschließungsbeiträge genannt
Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage sind grundsätzlich geregelt in § 127ff. des BauGB.Nach dem Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben.
Hierzu gehören:
- Erschließungsbeiträge für den erstmaligen bebauungsplanmäßigen Ausbau von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen
- Ausbaubeiträge für Straßenbaumaßnahmen erhoben, die der Erhaltung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße dienen
- Abwasserbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Abwassereinrichtungen (Abwasserkanäle und Kläranlage) - Zuständigkeit Fachbereich 5
- Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Erhebung
- Einmalige Ausbaubeiträge
- Wiederkehrende Beiträge
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage§ 127 Baugesetzbuch
Kommunalabgabengesetz