Pressemeldungen

Übermittlungssperren an Adressbuchverlage


Wegfall der Übermittlungssperre für Adressbuchverlage

Bisher konnten Bürgerinnen und Bürger widersprechen, dass ihre Daten aus dem Melderegister an Adressbuchverlage weitergegeben werden. Mit dem Wegfall des § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) für Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen - hier für Adressbuchverlage, wird infolge auch die Übermittlungssperre an Adressbuchverlage aufgehoben.

Grundlage dafür ist eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) durch Umsetzung des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern. Das bisherige Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) entfällt ersatzlos.

Das bedeutet: Bereits eingerichtete Sperren für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage werden automatisch aufgehoben. Ein neuer Widerspruch gegen diese Datenweitergabe ist künftig nicht mehr möglich.

Wichtig: Diese Änderung betrifft nur die Datenübermittlung an Adressbuchverlage. Alle anderen Übermittlungssperren - zum Beispiel gegen die Weitergabe von Daten an Religionsgesellschaften, Parteien oder im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen - bleiben bestehen und sind von der gesetzlichen Änderung nicht betroffen.

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