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Gästebeitrag

Gästebeitrag

Die Verbandsgemeinde Daun beabsichtigt die Einführung eines verbandsgemeindeweiten Gästebeitrags ab dem 1. April 2026. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 Aktuelles

 FAQ - Gästebeitrag

Häufig gestellte Fragen zur Einführung des Gästebeitrags in der Verbandsgemeinde Daun zum 01.04.2026


Gästebeitrag – kleiner Beitrag, großer Nutzen!

Tourismus ist ein erheblicher Wirtschaftsfaktor der Verbandsgemeinde Daun. Rund 1,929 Mio. Aufenthaltstage und ein Bruttoumsatz von 104,2 Mio.! Euro konnten im Jahr 2024 verzeichnet werden. Dabei profitieren über die reine Tourismusbranche hinaus alle gewerblichen Bereiche.

Neben der Erzielung von Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekten trägt der Tourismus nicht zuletzt auch entscheidend zur Steigerung der Lebensqualität und zur Sicherung des Lebens-, Wohn- und Wirtschaftsstandortes bei.

Ein Schritt zur nachhaltigen Stärkung des Wirtschaftsfaktors „Tourismus“ und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit war der Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Daun, Wittlich-Land und Ulmen sowie der Ortsgemeinde Bad Bertrich unter dem Dach der GesundLand Vulkaneifel GmbH. Hierdurch zählt unsere Region mittlerweile zu den touristisch bedeutsamsten Regionen in der Eifel.

Diese Stärke bringt natürlich Verantwortung mit sich. Wege, Infrastruktur, Veranstaltungen, Serviceangebote, Marketing, digitale Lösungen und nachhaltige Mobilitätsangebote müssen dauerhaft gepflegt, weiterentwickelt und finanziert werden. Gleichzeitig steigen ebenso die Anforderungen der Gäste an Qualität, Service und Nachhaltigkeit. Dabei werden die Budgets unserer Gemeinden ständig knapper und selbst wichtige Maßnahmen stehen dabei auf der Kippe.

Der beabsichtigte Gästebeitrag sorgt als nachhaltiges Finanzierungsinstrument dafür, dass die Finanzierung des Tourismus in der Verbandsgemeinde Daun als Teil des GesundLand Vulkaneifel auch in Zukunft als attraktives und wettbewerbsfähiges Reiseziel wahrgenommen wird.

Er soll von unseren Gästen erhoben werden und ist nicht in den Übernachtungspreis einzukalkulieren.

Der Grundgedanke ist einfach: Wer die touristische Infrastruktur nutzt, leistet einen kleinen Beitrag zu ihrem Erhalt und ihrer Weiterentwicklung – zum Vorteil aller.

  • Wozu wird der Gästebeitrag verwendet?

    Die Einnahmen aus dem Gästebeitrag fließen zweckgebunden in:

    • den Erhalt und die Pflege bestehender touristischer Infrastruktur
    • Investitionen in neue Infrastruktur
    • die Weiter- und Neuentwicklung touristischer Angebote
    • Veranstaltungen, Gästeführungen und kulturelle Angebote
    • Bewerbung unserer Tourismusregion
  • Was haben unsere Gäste davon?

    Unsere Gäste profitieren durch ein unvergessliches Urlaubserlebnis mit:

    • gepflegter und gut ausgeschilderter Infrastruktur
    • einem breiten Angebot an Veranstaltungen, Führungen und Erlebnissen
    • neuen Angeboten durch künftige Investitionen

    Sie erhalten als kleinen Ausgleich für den geleisteten Beitrag eine Gästekarte, mit

    • kostenloser Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Gebiet des Verkehrsverbundes Region Trier (VRT)
    • attraktiven Vorteilen bei Partnerbetrieben


    Damit ist der Mehrwert unmittelbar erlebbar.

  • Hinweis zur ÖPNV-Nutzung

    Die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet des VRT ist Bestandteil des Gästebeitragssystems und grundsätzlich nur mit gültiger Gästekarte möglich.

    Unberührt bleiben:

    • die Tarif- und Beförderungsbedingungen des VRT
    • eine etwaige unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit nach § 145 Absatz 1 SGB IX bei entsprechend gekennzeichnetem Schwerbehindertenausweis

    Diese Regelungen bestehen unabhängig vom Gästebeitragssystem.

  • Wie erfolgt das Meldewesen?

    Die Verbandsgemeinde Daun stellt den Beherbergungsbetrieben ein elektronisches Meldesystem, den AVS-Meldeschein, zur Verfügung. Es handelt sich um eine Web-Anwendung (Internetlösung) zur Verarbeitung der Gästedaten für die Einziehung des Gästebeitrags und der Abwicklung des hierzu erforderlichen Meldewesens.

    Für die Nutzung des AVS Meldeschein-Systems für eine Teilnahme an der Onlinemeldung wird lediglich ein PC mit Internetzugang und ein handelsüblicher Drucker benötigt. Die Verbandsgemeindeverwaltung Daun, unterstützt durch Mitarbeiter der GesundLand Vulkaneifel GmbH, stellt einen personalisierten Zugang zum System zur Verfügung. Grundsätzlich sieht das System eine digitale Meldung sowie eine digitale Gästekarte vor. Für Gäste, die keine digitale Gästekarte in Anspruch nehmen können, besteht die Möglichkeit, auf physische Gästekarten zurückzugreifen. Druckvorlagen werden ebenfalls durch die Verbandsgemeindeverwaltung Daun zur Verfügung gestellt.

    Die Erfassung der Gastdaten und Bereitstellung der Gästekarte kann in mehreren Varianten erfolgen:

    1. Erfassung der Daten durch den Gast im „SelfCheck-In“
    2. Erfassung der Daten durch den Gastgeber im AVS-Meldeschein-System

    Hierbei kann die Gästekarte in digitaler Form mit digitalem Gästeführer (Vulkaneifel Web-App) schon vor dem Urlaubsantritt zur Verfügung gestellt werden, damit der Gast sich schon im Vorfeld mit seiner Urlaubsregion auseinandersetzen und seinen Urlaub ungestört planen kann. Alternativ kann die Gästekarte in physikalischer Form bei Anreise durch den Gastgeber ausgehändigt werden.

    Besonderheit für große Übernachtungsbetriebe mit Hotelbuchungs- bzw. PMS-System, je nach Bedarf:

    1. Echtzeitschnittstelle zum vorhandenen System des Betriebs.
    2. Manueller XML-Import

    Weitere Details sind dem „Informationsblatt für Beherbergungsbetriebe“ sowie dem Dokument „Information Hotelschnittstellen“ für größere Betriebe mit PMS-Systemen zu entnehmen.

  • Wie wird mit bereits vorhandenen Buchungen umgegangen?

    Buchungen, die nachweislich vor dem 01.04.2026 erfolgt sind, gilt eine Übergangslösung:

    • Gäste, die vor Einführung des Gästebeitrags gebucht haben, können wählen, bzw. müssen keinen Gästebeitrag zahlen.
    • Gastgeber können freiwillig dennoch die Vorteile anbieten und den Beitrag abführen.

    Für Buchungen ab dem 01.04.2026 ist der Gästebeitrag verpflichtend zu erheben.

  • Muss ich als Gastgeber den Gästebeitrag kassieren?

    Ja, gemäß § 12 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den Bestimmungen der beabsichtigten Beitragssatzung sollen Beherbergungsbetriebe und Campingplatzbetreiber verpflichtet werden, von den bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern.

  • Wie ist das rechtlich geregelt?

    Das Land Rheinland-Pfalz hat den Kommunen über § 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zwei Beitragsarten zur Refinanzierung ihrer Tourismusausgaben anhand gegeben. Dies ist der Tourismusbeitrag, der von Selbstständigen und Unternehmen erhoben wird, die vom Tourismus profitieren können, sowie der Gästebeitrag, der von unseren Gästen erhoben wird, da diese unsere touristischen Einrichtungen nutzen können.

    Die Kommunen können auch entscheiden, ob sie einen Tourismus- oder Gästebeitrag oder gar beide Beiträge nebeneinander oder auch neben Benutzungsgebühren erheben (§ 12 Abs. 4 KAG). Die Verbandsgemeinde ist ihrerseits über § 12 Abs. 5 KAG ermächtigt, diese Beiträge zu erheben.

    Um die Finanzen ihrer Ortsgemeinden zu schonen, die bislang mit diesen Kosten belastet wurden, beabsichtigt die Verbandsgemeinde Daun, diese Kosten zukünftig mittels der Erhebung eines Gästebeitrags zu refinanzieren. Hierbei unterliegen diejenigen der Beitragspflicht, die Unterkunft in der Kommune nehmen, ohne dort ihren Hauptwohnsitz zu haben.

    Da es äußerst problematisch ist, die Gäste zentral zu erfassen und der Beitragspflicht zuzuführen, hat der Gesetzgeber den Kommunen über § 12 Abs. 3 KAG ermöglicht, Beherbergungsbetriebe und Campingplatzbetreiber in Anspruch zu nehmen und durch eine Beitragssatzung zu verpflichten, den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern. Die Verbandsgemeinde Daun beabsichtigt, über ihre Beitragssatzung hiervon Gebrauch zu machen.

    Um einem möglichen Missbrauch dieser vertrauensvollen Aufgabe vorzubeugen und die Kommune vor Schaden durch Beitragsausfälle zu bewahren, hat der Gesetzgeber die Beherbergungsbetriebe ebenfalls über § 12 Abs. 3 KAG der Haftung für die Einziehung und Abführung der Beiträge unterworfen.

    Zur Erfüllung der Beitragspflichten werden im Rahmen des durch die Satzung bestimmten Meldeverfahrens folgende Daten erhoben:

    • Familiennamen
    • Vornamen
    • Geburtsdatum
    • Staatsangehörigkeiten
    • Anschrift
    • Zahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeiten

    Bei Gästen aus dem Ausland ist zusätzlich gemäß § 30 Absatz 2 Bundesmeldegesetz die Seriennummer anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers zu erfassen. Der Meldeschein ausländischer Gäste ist am Tag der Anreise durch den Gastgeberbetrieb auszudrucken und durch den Gast persönlich zu unterzeichnen.

    Die Regelungen zum Datenschutz gehen aus der Beitragssatzung hervor und finden sich auch hier.

    Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben mit dem technischen Dienstleister erfolgt durch einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO .

    Die Vorgehensweise entspricht der deutschland- und europaweit üblichen Praxis bei Gästebeitragssystemen.

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