Vom 1. März bis 30. Juni 2025 habe ich wieder die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz (ZVS) in Mayen besucht. Dort habe ich vier Monate lang den Hauptlehrgang absolviert, der mit sechs schriftlichen Klausuren endete – unter anderem in Beamtenrecht, Privatrecht und Allgemeinem Verwaltungsrecht.
Im Rahmen des Lehrgangs erfolgte auch die Wahl der Wahlpflichtfächer. Ich habe mich für das Sitzungsmanagement entschieden, einen Teilbereich des Kommunalrechts. Dieses wird im Abschlusslehrgang eines meiner vier mündlichen Prüfungsfächer sein.
Im Hauptlehrgang haben wir die Grundlagen des Kommunalrechts erarbeitet. Behandelt wurden u. a. die Themen: Organkompetenz, Einberufung des Gemeinderates, Form der Sitzung, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen sowie die Rechtmäßigkeitsprüfung von Beschlüssen.
In diesem Azubi-Blog möchte ich euch einen kurzen Einblick in die Einberufung des Gemeinderates geben. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in der Gemeindeordnung (GemO).
Ein Ratsbeschluss ist nur dann wirksam, wenn der Gemeinderat zuvor ordnungsgemäß einberufen wurde. Dazu gehören die Zuständigkeit zur Einberufung, der einzuladende Personenkreis, Form und Frist der Einladung sowie die öffentliche Bekanntmachung.
Die Einberufung erfolgt durch den Bürgermeister oder dessen Vertreter. Dieser legt Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) sowie den Ort der Sitzung fest – selbstverständlich unter Beachtung des Willkürverbots. Eingeladen werden alle Ratsmitglieder und Beigeordneten, schriftlich oder elektronisch, mit einer konkreten Tagesordnung. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen.
Die Tagesordnung (TO) dient dem geordneten Ablauf der Sitzung und stellt sicher, dass der Rat arbeitsfähig ist. Durch die Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können sich die Ratsmitglieder entsprechend vorbereiten. Grundsätzlich setzt der Bürgermeister die Tagesordnung im Benehmen mit den Beigeordneten fest. Diese ist für die Sitzung verbindlich. In Ausnahmefällen kann sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Rates geändert oder ergänzt werden.
Die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung sorgt dafür, dass jeder Bürger über die Sitzung informiert wird und bei Interesse am öffentlichen Teil teilnehmen kann. Diese Bekanntmachung, meist über Printmedien wie das Mitteilungsblatt, muss spätestens am Vortag der Sitzung erfolgen.
Je nach Inhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte unterscheidet man zwischen öffentlichen (z. B. Wahlen) und nicht öffentlichen Tagesordnungspunkten (z. B. bei personenbezogenen Daten oder vertraulichen Vertragsangelegenheiten). Die Sitzung ist daher in der Regel in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil gegliedert. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, sodass die gefassten Beschlüsse jederzeit nachvollziehbar bleiben.
Ich hoffe, ich konnte euch einen kurzen und verständlichen Einblick in das Kommunalrecht geben.
Bis bald!
Eure Leah