Reisegewerbe (Allgemein)

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Der Begriff des Reisegewerbes ist in § 55 Abs.1 Gewerbeordnung definiert. Darin heißt es:

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs.2 GewO) oder ohne eine solche zu haben,

    • selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht oder
    • selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt

    Wer ein Reisegewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Zum Begriff des Reisegewerbes gehört auch die Ausübung eines Gewerbes. Ein Künstler, der seine Bilder auf der Straße verkauft betreibt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (GewArch 87, 235) kein Reisegewerbe.

    Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig (§ 55 Abs.3 GewO).

    Reisegewerbebetreibender ist derjenige, der selbst umherzieht. Der Reisegewerbebetreibende kann auch Angestellter sein, da es nicht darauf ankommt, dass er eine eigene Niederlassung hat. Die Voraussetzung hierfür ist, dass er gewerbsmäßig handelt.

    Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen ohne Bestellung ist typisch für das Reisegewerbe.

    Durch § 55 Abs.1 Nummer 2 GewO wird das gesamte Schaustellergewerbe erfasst. Hierzu zählt auch Kleinkunst, Varieté und Showdarbietungen.

    Siehe auch:

    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Gewerbeordnung

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