Öffentliche Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung


I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

II.

Die Verbandsgemeinde Daun ist in 51 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:

In der Verbandsgemeinde Daun sind die in der nachfolgenden Tabelle entsprechend gekennzeichneten Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet.

Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

Stimmbe-
zirks-Nr.

Wahlbezirk

Wahllokal

Anschrift

barrierefrei

00601

Betteldorf

Bürgerhaus

Auf dem Wasen 5

barrierefrei

00801

Bleckhausen

Gemeindesaal

Hauptstraße 21

nicht barrierefrei

01101

Brockscheid

Bürgerhaus

Am Kirchplatz 7

barrierefrei

01401

Darscheid

Kindergarten (Turnsaal)

Bahnhofstraße 1

barrierefrei

50101

Daun

Katholisches Jugendheim

Wirichstraße 6

barrierefrei

50102

Daun

Grundschule
(Klassenraum 1a)

Freiherr-vom-Stein-Straße 3

barrierefrei

50103

Daun

Geschwister-Scholl-Gymnasium (Raum 014)

Schulstraße 1

barrierefrei

50110

Daun ST Boverath

Bürgerhaus

Boverather Straße 41

barrierefrei

50111

Daun ST Gemünden

Gemeinderaum (neben dem Spielplatz)

Lieserstraße

barrierefrei

50112

Daun ST Neunkirchen

Bürgerhaus

Am Kirchberg 20

barrierefrei

50113

Daun ST Pützborn

Gemeindehaus

Biberdamm 4

barrierefrei

50114

Daun ST Rengen

Bürgerhaus

Lilienweg 5

barrierefrei

50115

Daun ST Steinborn

Gemeinderaum/FW Gerätehaus

Am Hippersbach 5

barrierefrei

50116

Daun ST Waldkönigen

Bürgerhaus

Kiefernweg 2

barrierefrei

50117

Daun ST Weiersbach

Bürgerhaus

Üdersdorfer Straße 3b

barrierefrei

01601

Demerath

Bürgerhaus

Ulmener Straße 2a

barrierefrei

01701

Deudesfeld

Bürgerhaus

Hauptstraße 18

barrierefrei

01801

Dockweiler

Pfarrer-Hubert-Schmitz-Haus

Pfarrer-Hubert-Schmitz-Straße 13

barrierefrei

02001

Dreis-Brück

Haus Vulkania

Brücker Straße 1a

barrierefrei

02002

Dreis-Brück OT Brück

Schule (Brück)

Heyrother Straße 9

nicht barrierefrei

02101

Ellscheid

Bürgersaal

Büchelweg 20

barrierefrei

02501

Gefell

Gemeindesaal

Katzwinkler Weg 1

barrierefrei

02701

Gillenfeld

Schule am Pulvermaar
(Pausenhalle)

Schulstraße 11

barrierefrei

03001

Hinterweiler

Gemeindesaal

Hauptstraße 32

nicht barrierefrei

03101

Hörscheid

ehemaliges Gefrierhaus (neben dem Gemeindehaus)

Hauptstraße

barrierefrei

03401

Immerath

Gemeindesaal

Hauptstraße 27

barrierefrei

03901

Kirchweiler

Bürgerhaus

Schulstraße 4

barrierefrei

04001

Kradenbach

Gemeindehaus

Ringstraße 7

barrierefrei

04201

Mehren

Bürgerhaus/Alte Schule

Hauptstraße 19

barrierefrei

04301

Meisburg

Bürgerhaus

Densborner Straße 4

barrierefrei

04601

Mückeln

Bürgersaal

Kirchstraße 8

barrierefrei

04901

Nerdlen

Gemeindehaus

Am Berg 1

barrierefrei

05201

Niederstadtfeld

Gemeindehalle

Hauptstraße 18

barrierefrei

05501

Oberstadtfeld

Alte Schule

Hauptstraße 34

barrierefrei

06101

Sarmersbach

Bürgerhaus

Strümpelsweg 1

barrierefrei

06201

Saxler

Gemeindesaal

Dorfstraße 22

barrierefrei

06301

Schalkenmehren

Alte Schule

Mehrener Straße 5

barrierefrei

06401

Schönbach

Bürgerhaus Alte Schule

Lehmflur 2

barrierefrei

06501

Schutz

Bürgerhaus

Hauptstraße 13 b

barrierefrei

06701

Steineberg

Bürgerhaus (Kneipe)

Hauptstraße 42

barrierefrei

06801

Steiningen

Bürgerhaus

Meisericher Straße 8

barrierefrei

07001

Strohn

Bürgersaal

Zur Schweiz 2

barrierefrei

07101

Strotzbüsch

Bürgerhaus

Kirchstraße 14b

barrierefrei

07401

Udler

Bürgerhaus

Im Brühl 15

barrierefrei

07501

Üdersdorf

Alte Schule

Alte Schulstraße 8

barrierefrei

07502

Üdersdorf OT Tettscheid

Gemeindesaal

Im Dorf 12

barrierefrei

07503

Üdersdorf OT Trittscheid

Gemeindesaal

Kirchweg 3

barrierefrei

07701

Utzerath

Gemeindehaus

Bahnhofstraße 2

barrierefrei

07901

Wallenborn

Mehrzweckhalle

Salmer Weg 2a

barrierefrei

08101

Weidenbach

Bürgerhaus

Hauptstraße 15

barrierefrei

08401

Winkel

Gemeindesaal

Im Rübfeld 6

nicht barrierefrei

 

Im Stimmbezirk 50116 (Daun ST Waldkönigen) wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten Stichprobenstimmbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt. An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

Der Stimmbezirk 07501 (Üdersdorf) ist in der Stichprobe enthalten, die für Hochrechnungen und Analysen in der Wahlsendung des Zweiten Deutschen Fernsehens verwendet werden. Daher wird vor diesem Wahllokal eine Befragung der Wählerinnen und Wähler, nachdem diese das Wahllokal verlassen haben, durchgeführt. Der Wahlablauf wird hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Im Anschluss wird das erste vorläufige Wahlergebnis, das in diesem Wahllokal verlesen wird, übermittelt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 14.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mit­zubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerbe­rinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählerver­einigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familien­namen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, 

und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben­raum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.  

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief­umschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18:00 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Daun, den 24.02.2026

Verbandsgemeinde Daun

gez. Thomas Scheppe
Bürgermeister

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