Aufgrund des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) hat der Ortsgemeinderat Mückeln in seiner Sitzung vom 07.09.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt räumlich
für den Bereich „Sprinker Mühle“, der im anliegenden Lageplan, der Bestandteil
der Satzung ist, umrandet dargestellt ist und Teilflächen der Grundstücke
Gemarkung Mückeln, Flur 6, Flurstücke 67, 68 und 69 umfasst.
Diese Satzung gilt sachlich für
1. Wohnzwecken dienende Gebäude,
2. kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe (bis 200 qm Nutzfläche in Gebäuden,
die Wohnflächen von Ferienwohnungen sind hierauf nicht anzurechnen) und
3. gemischt genutzte Gebäude, deren Räume ausschließlich zu Wohnzwecken (Nr. 1)
oder durch kleinere Handwerks- oder Gewerbetriebe (Nr. 2) genutzt werden.
§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben
Vorhaben im Sinne des § 1
Abs. 2 im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung kann nicht entgegengehalten
werden, dass sie der Darstellung im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde
Daun als Fläche für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die
Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Je Gebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig. Durch Ferienwohnungen als kleinerer Gewerbebetrieb darf die Höchstzahl der Wohnungen um bis zu 2 Wohnungen überschritten werden.
Die Grundfläche von Gebäuden im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung darf 150 qm nicht unterschreiten und 400 qm sowie die Grundflächenzahl 0,5 im Sinne des § 19 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht überschreiten. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und selbständige Garagen sind hiervon ausgenommen. Maßgebliche Grundstücksfläche ist die innerhalb des Geltungsbereichs liegende Buchgrundstücksfläche.
Die Oberkante baulicher Anlagen darf 11,50 m über Oberkante Erdgeschoss-Fertigfußboden nicht überschreiten. Über Grundflächen bis zu einer Grundflächenzahl 0,05, mindestens jedoch jeweils 50 qm, darf die Oberkante baulicher Anlagen abweichend von Satz 1 bis zu 13,50 m über Oberkante Erdgeschoss-Fertigfußboden liegen.
Zulässig sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 25 Grad und einer Eindeckung mit Naturschiefer.
§
3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der
Verbandsgemeinde Daun in Kraft.
Mückeln, den 07.09.2020
gez.
Steffes
(Ortsbürgermeister) (L.S.)