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| Startseite > BAB 1 Brückenfest > 23.07.2008 | Aus der Niederschrift über die 16. Sitzung des Verbandsgemeinderats am 13.06.2008 | ||
23.07.2008 | Aus der Niederschrift über die 16. Sitzung des Verbandsgemeinderats am 13.06.2008Verbandsgemeinderatsmitglied Wolfgang Jenssen stellte den Antrag, die Tagesordnung um den Punkt "Verabschiedung einer Resolution zur Fusion der beiden Kreissparkassen Vulkaneifel und Bitburg-Prüm" auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Nachfrage durch den Vorsitzenden begründete er die Dringlichkeit für die Ergänzung der Tagesordnung mit einer indirekten Betroffenheit der Verbandsgemeinde Daun. Verbandsgemeinderatsmitglied Hartwig Noth beantragte eine 10-minütige Sitzungsunterbrechung. Nach Wiederaufnahme der Sitzung äußerte Herr Noth Kritik zu der Art und Weise des gestellten Antrags. Es habe ausreichend Zeit bestanden, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Die CDU-Fraktion werde dem Antrag nicht zustimmen. Verbandsgemeinderatsmitglied Dr. Hölscher sieht bei der Kreissparkasse Vulkaneifel als Hausbank der Verbandsgemeinde Daun eine direkte Betroffenheit. Erster Beigeordneter Wißkirchen erklärte, dass die Kreissparkasse Vulkaneifel eine von mehreren Bankverbindungen sei, die die Verbandsgemeinde Daun unterhalte. Der Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung wird mehrheitlich abgelehnt. Feststellung der Jahresrechnung gemäß § 110 GemO und Erteilung der Entlastung gemäß § 114 GemO für das Haushaltsjahr 2007. Den Vorsitz übernahm der Zweite Beigeordnete, Herr Dr. Eberhard Pfeiffer. Den allen Ratsmitgliedern mit der Einladung zugesandten Rechnungsprüfungsbericht trug das Mitglied des Verbandsgemeinderats, Hartwig Noth, vor. Das Haushaltsjahr 2007 wurde mit folgenden Ergebnissen abgeschlossen: a) Verwaltungshaushalt Soll-Einnahmen 11.072.716,04 EUR Soll-Ausgaben 11.072.716,04 EUR b) Vermögenshaushalt Soll-Einnahmen 123.789,81 EUR Soll-Ausgaben 123.789,81 EUR Nach allgemeinen Ausführungen zu einzelnen Prüfungsschwerpunkten schlug Herr Noth die Entlastungserteilung vor. Verbandsgemeinderatsmitglied Waltraud Rexroth nahm zu einzelnen Prüfungsschwerpunkten Stellung. Sie forderte, dass künftig der gesamte Rechenschaftsbericht allen Ratsmitgliedern zugeht. Der Verbandsgemeinderat stellte die Jahresrechnung gemäß § 110 GemO fest und erteilte dem Bürgermeister und dem hauptamtlichen Beigeordneten hinsichtlich der Rechnungsführung für das Jahr 2007 Entlastung. Forstreform - Beratung und Beschlussfassung über die Revierneuordnung in der Verbandsgemeinde Daun. Zum 01.01.2004 wurden die Forstamtsbezirke neu strukturiert, fast die Hälfte der Forstämter aufgelöst. Damit einhergehend sollen die Staatswaldreviere erheblich vergrößert werden. Mit Schreiben vom 27.4.2007 hat die Ministerin für Umweltschutz, Forsten und Verbraucherschutz verdeutlicht, dass die strukturellen Maßnahmen im Bereich Landesforsten auch auf die kommunalen Waldbesitzer ausgedehnt werden müssen, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu vereinheitlichen, auch wegen der teilweise gemeinsamen Bewirtschaftung. Die Ministerin hat die Forstamtsleitungen beauftragt, mit den kommunalen Waldbesitzern örtliche Umsetzungskonzepte zu erarbeiten. Aus diesem Grunde hat am 25. April 2007 ein Gespräch mit Vertretern des Ministeriums (Forstabteilung), der Zentralstelle der Forstverwaltung in Neustadt/W., dem Gebietsreferenten für den Bezirk Eifel und dem Leiter des Forstamtes Daun stattgefunden. Die Vertreter der Landesforstverwaltung verdeutlichten nochmals, dass die seit 2002 vorgenommenen Veränderungsprozesse bei der Landesforstverwaltung und den Staatsforstbetrieben sich auch auf die kommunalen Waldbesitzer auswirkten, weil die organisatorische Verflechtung über das staatl. Forstamt und die Bewirtschaftung von Revieren mit Staats- und Kommunalwald gegeben sei. Die Wirtschaftlichkeit des Waldes und damit einhergehend die Verbesserung der Haushalte stehe im Vordergrund. Die Vergrößerung der Forstreviere sei eine Möglichkeit zur Kostensenkung. Derzeit beträgt die Durchschnittsgröße der Reviere in der VG Daun 1260 ha. Die Vielzahl der Waldbesitzer (Ortsgemeinden), kleinräumige Waldflächen, schwierige Topografie und die hohe Holzeinschlagquote lassen eine solche Größenordnung nicht zu. Abschließend konnte Einvernehmen darüber erzielt werden, dass 7 Kommunalwaldreviere und das Staatswaldrevier Salmwald (1747 ha) als Grundlage einer Neuorganisation dienen sollen. Die Diskussion und Abstimmung mit der Landesforstverwaltung und dem Forstamt Daun sowie den beteiligten Ortsgemeinden erbrachte folgende Veränderungen: - Aus den 11 Revieren mit Staats- und Gemeindewald werden 8 gebildet. - Das Forstrevier Daun mit Wildpark umfasst ausschließlich Waldflächen der Stadt. - Die Revierleiter werden sozialverträglich weiter beschäftigt bzw. gehen zum 01.07.2009 in den Vorruhestand. - Die durchschnittliche Reviergröße der Reviere mit Gemeindewald beträgt 1465 ha (größtes Revier 1531 - kleinstes 1386 ha). Die Reviergröße ergibt sich aus der Aufstellung mit den Waldbesitzern und der Größe der reduzierten Holzbodenfläche. Ein Einsparpotenzial in den Revierdienstkosten (Betriebskostenbeiträge) kann nicht in Euro angegeben werden. Die Kosten für den Revierdienst (Abrechnungseinheiten) setzen sich aus den Kosten für die Revierleiter, TPL, TPA, Gebietsförster, Unterstützungskosten durch staatliche Forstwirtschaftsmeister und ggf. den Einsatz von Forstwirten im so genannten unteren Aufgabenspektrum der Revierleiter zusammen (und werden auf alle Reviere mit staatlichem Revierdienst auf Landesebene umgelegt). Die Höhe der Kosten kann immer erst im nächsten Jahr rückwirkend berechnet werden, weil erst dann bekannt ist, wie viele Personen im Revierdienst tätig waren. Die Kosten für den Revierdienst in der Verbandsgemeinde Daun sinken dadurch, dass im Forstamtsbereich statt 11 Abrechnungseinheiten 8 Abrechnungseinheiten anfallen. Diese Einsparung wird jedoch durch die Einsteuerung von Hilfen zur Unterstützung im Revierdienst teilweise kompensiert. Im Revierdienst ist nach der Vergrößerung der Reviere eine verstärkte Unterstützung durch Gebietsförster, Spezialisten und eventuell zusätzlich durch Forstwirtschaftsmeister/Forstwirte erforderlich. Die Umsetzung des Konzeptes ist zum Beginn des Wirtschaftsjahres am 01.01.2009 geplant. Die Zuständigkeit der Revierneuordnung obliegt dem Verbandsgemeinderat. Mit Beschluss vom 04. November 1971 hat die Verbandsgemeinde aufgrund des damals geltenden Rechts - § 5 Abs. 3 Verbandsgemeindeordnung - die Aufgabe: Betriebsvollzug - heute: Revierdienst - übernommen. Der Aufgabenübertragung auf die Verbandsgemeinde haben fast alle Ortsgemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse zugestimmt. Vorsitzender Bürgermeister Werner Klöckner wies darauf hin, dass der Vorschlag zur Revierneuordnung in intensiver Zusammenarbeit mit dem Forstamt Daun erstellt wurde. Grundsätzlich seien die drei Handlungsfelder "Einführung des TPL-Konzepts", "Revierneuabgrenzung" und "Kommunalisierung der Revierbeamten" angesprochen. Das vom Land stark favorisierte TPL-Konzept mit revierübergreifender Funktionalisierung wird von den Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Daun abgelehnt. Die Revierneuabgrenzung mit anderen Reviergrößen wurde der Verbandsgemeinde Daun vom Land aufgedrängt. Die jetzige Lösung sehe eine Reduzierung von elf auf acht Forstreviere vor. Die Ortsgemeinden wurden in den Haushaltsplanberatungen über die beabsichtigten Veränderungen informiert. In den letzten Wochen habe zudem ein Gespräch mit den Ortsbürgermeistern stattgefunden. Die Kommunalisierung der Revierbeamten wäre erst nach der endgültigen Revierneuabgrenzung zu thematisieren, weil hier einzelfallbezogene Abstimmungsprozesse mit dem Land als bisherigem Dienstherrn und der Verbandsgemeinde als künftigem Dienstherrn zu führen sind. Die Aufgabe Betriebsvollzug sei eine originäre Aufgabe der Ortsgemeinden. 1970/71 hätten mehr als 2/3 der 40 Waldbesitzer (38 Ortsgemeinden, Ortsgemeinde Salm, Land Rheinland-Pfalz) der Aufgabenübertragung auf die Verbandsgemeinde auf der Grundlage der damals geltenden Verbandsgemeindeordnung zugestimmt. Einer Forderung der Ortsgemeinden auf Rückübertragung stehe er nicht ablehnend gegenüber. Verbandsgemeinderatsmitglied Dr. Hölscher stellte die Motive und Gründe für die Forstreform in Frage, wenn nicht erkennbar ein Einsparpotenzial zu verzeichnen ist. Bürgermeister Werner Klöckner verwies auf die Vorgaben des Landes und erläuterte das Abrechnungsverfahren. Forstamtsleiter Karl-Ludwig Pentzlin verwies auf die bis 1996 bestehende doppelte Spitze in der Leitung der beiden Forstämter. Seit 2003 wäre die Stelle des stellvertretenden Forstamtsleiters mit einem Beamten des höheren Dienstes mit bestimmten Funktionsbereichen (u. a. Harvestereinsatz, Umsetzung von Teilen des TPL-Konzeptes) eingerichtet. Das von Landesforsten gesetzte Ziel einer geologisch technischen Produktion soll im Forstamtsbereich Daun nicht umgesetzt werden. Die Ortsgemeinden und Revierleiter sehen Vorteile im jetzigen System. Alle Forstreviere würden sich von den Wirtschaftszahlen im positiven Bereich bewegen. Verbandsgemeinderatsmitglied Andre Nöllen äußerte sich kritisch zu der nach seiner Auffassung schwammigen Fassung des Beschlusses aus dem Jahr 1971 zur Übertragung des Betriebsvollzugs auf die Verbandsgemeinde. Er sprach zudem die Sozialverträglichkeit bei der Revierneuordnung an. Bürgermeister Werner Klöckner wiederholte seine Aussage, dass der Betriebsvollzug sofort rückübertragen werden kann, wenn die Ortsgemeinden dies beantragen. Forstamtsleiter Karl-Ludwig Pentzlin erklärte, dass alle Personalentscheidungen weitgehend sozialverträglich geregelt werden. Ziel ist, dass alle Beschäftigten in Daun bleiben können. Beamten, denen kein Forstrevier mehr übertragen werden kann, sollen zur Unterstützung im Forstamt eingesetzt werden. Verbandsgemeinderatsmitglied Wolfgang Jenssen sieht keine zwingenden Argumente für eine Reviervergrößerung. Die Aufgaben im Gemeindewald würden eher zunehmen. Die Waldbesitzer müssten entscheiden können. Die Beschlüsse aus 1971 sind für ihn nicht überzeugend. Der Verbandsgemeinderat sollte sich in der Sache eher zurückhaltend verhalten. Bürgermeister Werner Klöckner wies nochmals darauf hin, dass von Landesforsten der Druck auf die Verbandsgemeinde ausgeübt würde. Den vorliegenden Vorschlag betrachtet er als abgewogen, auch wenn nicht zu 100 Prozent die Wünsche aller Ortsgemeinden erfüllt werden konnten. Ortsbürgermeister Klaus Schmitt, Üdersdorf, erklärte dass die Ortsgemeinde Üdersdorf als größter Waldbesitzer dem Vorschlag nicht zustimmen konnte und dies auch in der Besprechung am 28. Mai 2008 so kundgetan hat. Er unterbreitete einen eigenen Vorschlag zur Revierneuabgrenzung für den Bereich Üdersdorf. Die Gemeinde Schalkenmehren wäre ebenfalls nicht einverstanden. Man könne Schalkenmehren mit Udler in der Revierzuordnung tauschen. Die Beschlüsse aus den 70er Jahren wären für ihn ebenfalls nicht nachvollziehbar. Forstamtsleiter Karl-Ludwig Pentzlin erklärte, dass bei den Abgrenzungsvorschlägen Argumente für die ein oder andere Richtung bestanden. Letztendlich hätte ein Kompromiss gefunden werden müssen. Er habe dafür geworben, dass eine gleichmäßige Belastung der Revierbeamten eintrete. Verbandsgemeinderatsmitglied Josef Ring wies darauf hin, dass bis auf die Ortsgemeinden Üdersdorf und Schalkenmehren die anderen 13 Ortsgemeinden in der Besprechung dem vorliegenden Vorschlag zur Revierneuabgrenzung zugestimmt hätten. Nach weiteren Diskussionsbeiträgen machte Bürgermeister Werner Klöckner deutlich, dass Landesforsten mit dem TPL-Konzept eine Reviergröße von bis zu 2.000 ha erreichen möchte. Mit der Beratungsvorlage habe man das vollzogen, was das Ministerium vorgegeben habe. Verbandsgemeinderatsmitglied Werner Michels ist der Auffassung, dass ein vernünftiger Kompromiss für einen mittel- bis langfristigen Zeitraum gefunden wurde. Bei den Beratungen in den Ortsgemeinden habe man eine Zustimmung von über 90 % gefunden. Man solle die Reform jetzt auf den Weg bringen. Der Verbandsgemeinderat beschloss, der Revierneuordnung gemäß der Fassung vom 27. Mai 2008 zuzustimmen. Der vorgesehene neue Revierzuschnitt ist aus der rechts stehenden PDF-Datei ersichtlich. 1. Einleitung In einer Pressekonferenz am 30. Oktober 2007 hat die rheinland-pfälzische Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, Doris Ahnen, unter der Überschrift "Neue Schulstruktur in Rheinland-Pfalz fördert Chancengleichheit und Durchlässigkeit, zeigt klare Wege und bietet gute Perspektiven" die neuen Leitlinien für die Schulentwicklung in Rheinland-Pfalz vorgestellt. Danach setzt das Land in Zukunft bei seinen Schulen auf Zweigliedrigkeit mit Plus. Das künftige Angebot der weiterführenden Schulen soll neben dem Gymnasium und der integrierten Gesamtschule die neue Realschule plus umfassen. Diese bietet unter ihrem Dach die beiden Schulformen Kooperative Realschule und - zu diesem Zeitpunkt noch so bezeichnet - Regionale Schule an, die zum mittleren Schulabschluss und zum Abschluss der Berufsreife führen. Bei entsprechenden Voraussetzungen bietet die Realschule plus zudem die Fachhochschulreife an. Die Leitlinien sollen ab dem Schuljahr 2009/2010 gelten. Die Frage der Schulträgerschaft soll - so die Aussagen zu diesem Zeitpunkt - im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform entschieden werden. Der Schulträgerausschuss wurde in seiner Sitzung am 12. Dezember 2007 über diese Absichten informiert. Ebenfalls im Dezember 2007 wurde das Büro Bildung und Region mit einer Fortschreibung der in der zweiten Jahreshälfte 2006 vorgelegten Schulentwicklungsplanung für die Verbandsgemeinde Daun beauftragt, in die die neuen Leitlinien für die Schulentwicklung in Rheinland-Pfalz und zu erwartende Konkretisierungen einfließen sollen. Der Ministerrat hat am 11. März 2008 den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur, Stand: 6. März 2008, beschlossen. Am 9. Mai 2008 fand mit den Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat Daun vertretenen Fraktionen und den Beigeordneten ein Informations- und Abstimmungsgespräch unter Beteiligung des Büros Bildung und Region statt. 2. Wesentliche Inhalte des Entwurfs eines Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur 2.1 Primärstufe Eine Grundschule kann auch im Regelfall mehrere Standorte umfassen. Die Einzügigkeit von Grundschulen wird nur noch als Regelmindestgröße festgelegt. Abweichungen sind möglich, auch ohne dass ein besonderer Fall, z. B. ein siedlungsstruktureller Grund, vorliegt. Ortsgemeinden, die von der Option Grundschulträger zu bleiben seinerzeit Gebrauch gemacht hatten, wird zum 1. August 2009 ihre Schulträgerschaft entzogen und auf die jeweilige Verbandsgemeinde übertragen. 2.2 Sekundarstufe 2.2.1 Realschule plus als neue Schulart Die Realschule plus ersetzt als neue Schulart die bisherigen Schularten Hauptschule, Realschule und Regionale Schule. Demnach gibt es in den Sekundarstufen zukünftig neben den Gymnasien und den Integrierten Gesamtschulen (siehe hierzu unter 2.2.10) nur die Realschule plus (zweigliedriges Schulsystem). Die Realschule plus kann sowohl zur Qualifikation der Berufsreife wie auch zum qualifizierten Sekundarabschluss I führen. 2.2.2 Innere Struktur und Angebotserweiterungen In der Orientierungsstufe findet in allen Schularten, auch in der neuen Realschule plus, der Unterricht im Klassenverband statt. Es besteht die Möglichkeit, Neigungsdifferenzierung einzurichten. Die Realschule plus wird in der Schulform der Integrativen Realschule oder in der Schulform der Kooperativen Realschule errichtet. Unterscheidungskriterium ist die jeweilige Form der äußeren Leistungsdifferenzierung ab der Klassenstufe 7. In der Integrativen Realschule erfolgt der Unterricht ab der Klassenstufe 7 integrativ oder teilintegrativ. Fachleistungsdifferenzierung findet in Kursen oder in klasseninternen Lerngruppen statt (integrativ). Ab der Klassenstufe 8 können auch abschlussbezogene Klassen in den Bildungsgängen zur Erlangung der Berufsreife (bisher: Hauptschulbildungsgang) und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I (bisher: Realschulbildungsgang) gebildet werden (teilintegrativ). Die Kooperative Realschule differenziert im Gegensatz dazu bereits ab der Klassenstufe 7 in Form von abschlussbezogenen Klassen in den beiden Bildungsgängen und hält keine Fachleistungsdifferenzierung im Kurssystem vor. Im Rahmen des Projekts "Keiner ohne Abschluss" soll an ausgewählten Standorten der Realschule plus dem Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife ein weiteres Schuljahr angefügt werden. Bei entsprechenden (noch nicht konkretisierten) Voraussetzungen kann die Realschule plus im organisatorischen Verbund mit einer Fachoberschule, die eine Form der berufsbildenden Schule ist, geführt werden, so dass an diesem Standort die Fachhochschulreife zu erlangen ist. Dies soll in einem zweijährigen Vollzeitunterricht unter Einschluss eines einschlägigen gelenkten Praktikums erfolgen. Die Errichtung wird frühestens zum Schuljahr 2011/2012 möglich sein, wenn an den neuen Realschulen plus erstmals die gemeinsame Orientierungsstufe durchlaufen ist. 2.2.3 Mindestgröße Die Realschule plus muss mindestens drei Klassen in den Klassenstufen 5 bis 9 umfassen. Durch diese Größe soll sichergestellt werden, dass die erforderliche äußere Leistungsdifferenzierung ohne organisatorische Probleme umgesetzt werden kann. Nur aus siedlungsstrukturellen Gründen sind Ausnahmen von dieser Mindestgröße zulässig. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu: "Da das Recht auf freie Wahl der Schullaufbahn auch das Wahlrecht zwischen einer Integrativen und einer Kooperativen Realschule beinhaltet, kann es notwendig sein, in dünner besiedelten Gebieten, in denen eine Realschule plus der gewählten Schulform nicht erreichbar ist, Realschulen plus in der einen oder anderen Schulform auch dann zu errichten, wenn die Dreizügigkeit im Einzelfall nicht erreichbar ist." Für die Orientierungsstufe ist eine maximale Klassengröße von 25 Schülern vorgesehen. Dislozierte, also Schulen mit mehreren Standorten, sind auch zukünftig schulgesetzlich nicht ausgeschlossen und damit in besonderen Fällen auch in der Schulart Realschule plus möglich. 2.2.4 Organisatorischer Verbund Der organisatorische Verbund einer Grundschule mit einer Realschule plus ist - so wie bisher mit einer Hauptschule oder einer Regionalen Schule - möglich. 2.2.5 Schulbezirk, Schülerbeförderung Die bisher für Hauptschulen geltende Schulbezirksregelung wird nicht auf die Realschule plus übertragen. Die Schülerbeförderung ist zur nächstgelegenen Realschule plus der gewählten Schulform sicherzustellen. Damit wird klargestellt, dass die Schüler die Möglichkeit haben, zwischen den beiden Formen der Realschule plus - der Integrativen Realschule und der Kooperativen Realschule - wählen zu können. 2.2.6 Schulentwicklungsplanung Landkreise und kreisfreie Städte werden verpflichtet, Schulentwicklungspläne aufzustellen. 2.2.7 Schulträgerschaft Die Schulträgerschaft für Realschulen plus, auch im organisatorischen Verbund mit einer Grundschule, wird bei den kreisfreien Städten und Landkreisen liegen. Mit dieser Bündelung der Schulträgerschaft soll die Schaffung demographiefester Schulstrukturen und die überörtliche Schulentwicklungsplanung erleichtert werden. Die am 31. Juli 2009 bestehenden Hauptschulen und Realschulen sowie die organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen und Grund- und Regionalen Schulen (bezogen auf die organisatorisch verbundenen Grundschulen enthält der Gesetzentwurf allerdings noch Regelungslücken) werden ab 1. August 2009 in der Trägerschaft der Landkreise oder kreisfreien Städte geführt. Die an diesem Wechsel der Schulträgerschaft beteiligten Schulträger haben eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten am bisherigen Schulvermögen zu treffen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, geht das unbewegliche Vermögen, das vom neuen Schulträger ganz oder überwiegend weiter für schulische Zwecke benötigt wird, bis zum 1. Januar 2011 entschädigungslos auf den neuen Schulträger über. Das weiterhin benötigte bewegliche Schulvermögen hat der bisherige Schulträger, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, bis zum 1. Januar 2011 zu übertragen. Wird das übergegangene unbewegliche Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, kann der bisherige Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die entschädigungslose Rückübertragung verlangen. Bei organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus erstattet die Verbandsgemeinde, die zum Schulbezirk der Grundschule gehört, dem Landkreis die auf die Grundschule entfallenden und durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten.
a) Überführung der Hauptschulen und Realschulen Für die Überführung von Hauptschulen und Realschulen in Realschulen plus sind die drei Verfahrensarten Antragsverfahren, schulaufsichtliches Verfahren und Überführung kraft Gesetzes vorgesehen. Die Möglichkeit der Aufhebung von Hauptschulen und Realschulen aus anderen Gründen, wenn z. B. eine Schule der erforderlichen Mindestgröße nicht mehr entspricht, bleibt auch in der Phase bis 2013 bestehen. (1) Antragsverfahren Das Antragsverfahren wird als reguläres Verfahren der Überführung in Realschulen plus bezeichnet. Es setzt einen Antrag des jeweiligen Schulträgers voraus, der auch die Schulform der zu errichtenden Realschule plus benennen muss. Im Antragsverfahren können die Schulträger ihre Kenntnisse und insbesondere ihre Vorstellungen über die Schulentwicklungsplanung in ihrem Gebiet in besonderer Weise einbringen und umsetzen. Voraussetzung für die Errichtung einer Realschule plus im Antragsverfahren ist grundsätzlich die Dreizügigkeit. Der Ausnahmefall (siedlungsstrukturelle Gründe) gilt aber auch für dieses Verfahren. Den Schulträgern ist freigestellt, ob sie einzelne Hauptschulen oder Realschulen zu einer Realschule plus weiterentwickeln, benachbarte Haupt- und Realschulen zu einer Realschule plus zusammenführen oder auch Schulen an zwei Standorten in Form einer dislozierten Realschule plus weiterentwickeln wollen. Die Schulbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des schulischen Bedürfnisses über den Antrag und kann von der vom Schulträger beantragten Schulform abweichen. (2) Schulaufsichtliches Verfahren Das schulaufsichtliche Verfahren kann an Standorten eingeleitet werden, an denen besonderer Handlungsbedarf besteht, die jeweiligen Schulträger aber keine Anträge zur Überführung von Hauptschulen oder Realschulen in Realschulen plus stellen. Handlungsbedarf für die Schulbehörde kann schon dann bestehen, wenn Hauptschulen nur noch eine Klasse und Realschulen nur noch zwei Klassen in der Klassenstufe 5 bilden können. Obwohl diese Schulen dann noch der schulgesetzlichen Mindestgröße entsprechen, können im Hinblick auf die erforderliche Dreizügigkeit der Realschule plus schulorganisatorische Maßnahmen durch die Schulbehörde notwendig sein. (3) Überführung kraft Gesetzes Hauptschulen und Realschulen, die bis zum 1. August 2013 nicht nach den vorbeschriebenen Verfahren in Realschulen plus überführt werden, sind ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes Realschulen plus in der von der Schulbehörde nach dem jeweiligen schulischen Bedürfnis festgelegten Form, wenn sie in der Klassenstufe 5 noch mindestens drei Klassen bilden können. Wird die Dreizügigkeit nicht erreicht, sind die Schulen mit Ablauf des 31. Juli 2013 aufgehoben. Diese Regelung soll die kommunalen Schulträger veranlassen, die Weiterentwicklung kleiner Haupt- und Realschulstandorte rechtzeitig im Rahmen des Antragsverfahrens anzugehen. b) Überführung der Regionalen Schulen Die im Schuljahr 2008/2009 bestehenden Regionalen Schulen werden ab dem 1. August 2009 als Realschulen plus in der Form der Integrativen Realschule geführt; sofern sie abschlussbezogene Klassen ab der Klassenstufe 7 bilden, werden sie als Realschulen plus in Form der Kooperativen Realschule geführt. 2.2.9 (Rück-)Übertragung der Schulträgerschaft auf die Verbandsgemeinde Verbandsgemeinden, die am 31. Juli 2009 Schulträger von Schulen der Sekundarstufe I waren, können Schulträger von Realschulen plus und organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus werden, wenn der Landkreis und die Schulbehörde zustimmen und ein Schulentwicklungsplan vorliegt. Die Genehmigung der Schulbehörde kann versagt werden, wenn kein Schulentwicklungsplan vorliegt oder durch den Wechsel der Trägerschaft die für die Einrichtung und Unterhaltung der Schule erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll Voraussetzung für die Rückübertragung sein, dass die Verbandsgemeinde am 31. Juli 2009 Schulträger der betreffenden Schule oder sofern diese Schule schon in eine Realschule plus umgewandelt wurde, der jeweiligen Vorgängerschule war. 2.2.10 Änderung der Errichtungsvoraussetzungen für Integrierte Gesamtschulen Die bisherige Voraussetzung für die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule, dass ein ausreichender Bestand von Schularten der Sekundarstufe I und von Gymnasien mit Sekundarstufe ll in zumutbarer Entfernung gewährleistet bleibt, entfällt. Für diese einschränkende Voraussetzung wird kein Erfordernis mehr gesehen. Hingegen bleibt die Pflicht der Schulträger bestehen, im Rahmen des Antragsverfahrens festzustellen, ob der Wille der Eltern und die Zahl der Schüler, die voraussichtlich angemeldet werden, die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule rechtfertigen. 3. Stellungnahmen des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz (GStB) Der GStB hat mit dem Schreiben vom 17. März 2008 gegenüber seinen Mitgliedsverwaltungen eine erste Stellungnahme und mit dem Schreiben vom 16. April 2008 gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur eine ausführlichere Stellungnahme im gesetzgeberischen Beteiligungsverfahren abgegeben. In den Stellungnahmen wird massive Kritik gegenüber dem bisherigen Verfahren der Landesregierung, an der beabsichtigten Übertragung der Schulträgerschaft auf die Landkreisebene und zur Dreizügigkeit als Mindestgröße der Realschule plus vorgetragen. Die Verfassungsmäßigkeit der Hochzonung der Schulträgerschaft auf die Landkreisebene wird in Frage gestellt. Die Vorgabe der Dreizügigkeit führe zu drastischen Schulschließungen und zum Wegfall vieler Schulstandorte. Ein wohnortnahes Angebot wäre insbesondere im ländlichen Bereich nicht mehr gewährleistet. Die Verbandsgemeinden wären als Schulträger eher als die Landkreise an dem eines vielfältigen Schulangebots vor Ort interessiert. Zudem schlägt der GStB vor, die Schulstrukturreform zu nutzen, über eine verlängerte Grundschulzeit nachzudenken, also die Klassenstufen 5 und 6 an Grundschulen zu absolvieren. 4. Stellungnahmen der rheinland-pfälzischen Lehrerverbände Die rheinland-pfälzischen Lehrerverbände Verband Bildung und Erziehung, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Verband Deutscher Realschullehrer und Philologenverband haben zu dem Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur unterschiedlich und kontrovers Stellung bezogen. 5. Auswirkungen für die Verbandsgemeinde Daun als Schulträger Die Verbandsgemeinde Daun ist Träger von sieben Grundschulen, zwei Hauptschulen und einer Regionalen Schule. Zwei dieser Grundschulen sind mit einer Haupt- oder einer Regionalen Schule organisatorisch verbunden. Die Verbandsgemeinde Daun hat stets ihre Schulträgerfunktion verantwortungsvoll, aktiv und mit hohem finanziellen Engagement zum Wohle der Schüler, der Schulen und der Schulstandorte sowohl in der Primärstufe wie auch in der Sekundarstufe I wahrgenommen und die schulisch initiierten Entwicklungsabsichten unterstützt. Sollte die beabsichtigte Schulstrukturreform umgesetzt werden, verliert die Verbandsgemeinde Daun mit Wirkung vom 1. August 2009 ihre Schulträgerschaft von fünf Schulen: Hauptschule Daun, Grundschule Gillenfeld, Regionale Schule Gillenfeld, Grundschule Niederstadtfeld und Hauptschule Niederstadtfeld. Zur Schulträgerschaft gehören auch die den Schulen zugeordneten schulsportlichen Anlagen, jedoch nicht die zentralen Sportanlagen. Sie verliert damit für diese Schulen und Schulstandorte jegliche rechtlichen Gestaltungs-, Entwicklungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Auf das Überführen der Hauptschulen Daun und Niederstadtfeld in Realschulen plus hat sie keinerlei rechtlichen Einfluss. Das Überführen der Regionalen Schule Gillenfeld erfolgt kraft Gesetzes. Sofern keine Vereinbarung mit dem Landkreis Vulkaneifel zum Übergang von Rechten und Pflichten bis zum 1. Januar 2011 zustande kommt, geht das betreffende bewegliche und unbewegliche Schulvermögen entschädigungslos auf den Landkreis Vulkaneifel über. Die Schulinvestitionen wurden und werden - soweit nicht durch Zuschüsse teilweise gedeckt - maßgeblich durch Kredite finanziert. Die daraus resultierende Schuldendienstbelastung verbleibt für den Fall des gesetzlichen Übergangs bei der Verbandsgemeinde Daun. Die Verbandsgemeinde Daun bleibt Schulträger der Grundschulen Daun, Dockweiler, Mehren, Üdersdorf und Wallenborn/Salm. Schulgesetzlich wird der Erhalt von kleinen Grundschulen bzw. Grundschulstandorten erleichtert. Die beabsichtigte Rückübertragungsmöglichkeit kommt, wenn die Voraussetzung zutrifft, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfs formuliert ist (siehe unter 2.2.9), ggf. nur für die zukünftige Grund- und Realschule plus Gillenfeld in Betracht. Denn der Teilbereich Realschule der wahrscheinlich zukünftigen Realschule plus Daun steht nicht in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Daun und die Hauptschule Niederstadtfeld wird vermutlich nur als dislozierter Standort der Realschule plus Daun weiterzuführen sein (siehe unter 9.). Damit hat die beabsichtigte Schulstrukturreform für die Verbandsgemeinde Daun in ihrer Aufgabe als Schulträger fatale Konsequenzen.
Inzwischen werden derartige Modelle in dünn besiedelten Räumen Deutschlands bereits angewandt. Jedoch reagieren die Bundesländer unterschiedlich auf die Herausforderungen. In dem Artikel wird dargestellt, welche Bedeutung ein wohnortnahes Bildungsangebot - auch in der Sekundarstufe I - hat und dass es auch Alternativen zum Schließen von Schulstandorten gibt. 8. Entwicklung der Schülerzahlen in der Verbandsgemeinde Daun In der Primarstufe geht die Schülerzahl von jetzt 1.076 auf 809 im Schuljahr 2013/14 zurück. Während im Schuljahr 2007/2008 232 Schüler eingeschult wurden, sind dies im Schuljahr 2013/2014 noch 168 Schüler. Es wird Aufgabe der fortzuschreibenden Schulentwicklungsplanung für die Verbandsgemeinde Daun sein, ob daraus schulorganisatorische Konsequenzen zu ziehen sind. Die beabsichtigte Schulstrukturreform hat jedoch zum Ziel kleine Grundschulstandorte auch unterhalb der Regelmindestgröße zu erhalten, was bei der Schulentwicklungsplanung berücksichtigt werden sollte. In der Sekundarstufe I geht die Schülerzahl von jetzt 2.336 auf 1.977 im Schuljahr 2013/2014 zurück. Während im Schuljahr 2007/2008 411 Schüler in der Klassenstufe 5 sind, sind dies im Schuljahr 2013/2014 noch 291 Schüler. Die Zahl der Hauptschüler geht von jetzt 376 auf 237, die Zahl der Schüler an der Regionalen Schule Gillenfeld von jetzt 269 auf 211 und die Zahl der Realschüler von jetzt 632 auf 423 jeweils im Schuljahr 2013/2014 zurück. An der Hauptschule Daun geht die Zahl der Schüler von jetzt 273 auf 174 und an der Hauptschule Niederstadtfeld von jetzt 103 auf 63 jeweils im Schuljahr 2013/2014 zurück. 9. Auswirkungen der Schulstrukturreform auf die Schulentwicklung in der Sekundarstufe I in der Verbandsgemeinde Daun Die Schulstrukturreform soll beginnend mit dem Schuljahr 2008/2009 umgesetzt werden. Eine Realschule plus muss mindestens dreizügig sein. Nur aus siedlungsstrukturellen Gründen sind Ausnahmen von dieser Mindestgröße zur Gewährleistung der Schulformwahl zulässig. Vor dem Hintergrund, dass für die Orientierungsstufe eine maximale Klassengröße von 25 Schülern vorgesehen ist, setzt die Zweizügigkeit eine Schülerzahl von 26 und die Dreizügigkeit eine Schülerzahl von 51 voraus. Die Hauptschule Niederstadtfeld wird mit durchschnittlich zehn Schülern in der Klassenstufe 5 durchgängig nur eine Schülerzahl für eine einzügige Hauptschule aufweisen. Die Hauptschule Daun ist mit einer durchschnittlichen Schülerzahl von 26 in der Klassenstufe 5 zweizügig. Lediglich für das Schuljahr 2013/2014 wird mit 23 die Zweizügigkeit nicht erreicht. Die Regionale Schule Gillenfeld ist mit durchschnittlich 34 Schülern in der Klassenstufe 5 durchgängig zweizügig. Die Realschule Daun ist mit durchschnittlich 66 Schülern in der Klassenstufe 5 vier- bis dreizügig. Keine der in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Daun stehenden Schulen der Sekundarstufe I erreicht - jeweils aus der Status quo-Betrachtung heraus - die vorgesehene Dreizügigkeit einer Realschule plus. Für die Regionale Gillenfeld kann das Szenario eintreten, dass sie nur zu erhalten ist, wenn sie entweder die vorgesehene Ausnahme einer zweizügigen Realschule plus erreicht oder im Verbund mit einer anderen Realschule plus geführt wird. Hinsichtlich eines möglichen Verbunds mit der Regionalen Schule Manderscheid werden Sondierungsgespräche geführt. Die Hauptschule Daun könnte mit der Realschule Daun in eine Realschule plus überführt werden. Als Schulform bietet sich die Kooperative Realschule an. Dies wäre u. U. auch für die Realschule plus Gillenfeld anzustreben. Die Hauptschule Niederstadtfeld wird wohl kaum in eine Realschule plus überführt werden. Hier bieten sich Möglichkeiten einer Dislozierung zum Erhalt des Schulstandorts in der Sekundarstufe I an. Die Möglichkeit der Ausgestaltung des ausgelagerten Standorts Niederstadtfeld einer Realschule plus Daun ist in der Schulentwicklungsplanung für die Verbandsgemeinde Daun darzustellen. 10. Stellungnahme der Verbandsgemeinde Daun zur beabsichtigten Schulstrukturreform Die Verbandsgemeinde Daun nimmt zu der in Rheinland-Pfalz beabsichtigten Schulstrukturreform wie folgt Stellung: 10.1 Primarstufe Die beabsichtigte Stärkung kleiner Grundschulen wird begrüßt. Es wird die Möglichkeit erleichtert, Grundschulen wohnortnah zu erhalten. Die Fortschreibung des Schulentwicklungsplans für die Verbandsgemeinde Daun soll Vorschläge für betroffene Grundschulen aufzeigen. 10.2 Sekundarstufe I Vom Ansatz her wird die beabsichtigte Zusammenführung der beiden Schularten Hauptschule und Realschule zur Realschule plus begrüßt. Dies entspricht der bereits im Jahre 1997 in den Gremien der Verbandsgemeinde Daun diskutierten und eingeleiteten Schulentwicklung in der Sekundarstufe I. Sie hatte die Zielsetzung, die drei Standorte Daun, Gillenfeld und Niederstadtfeld zukunftsweisend auszurichten. Die für die Realschule plus vorgegebene Mindestgröße der Dreizügigkeit trägt jedoch nicht den besonderen Erfordernissen dünn besiedelter ländlicher Räume Rechnung. Daran ändert die Reduzierung der Klassenmesszahl in der Orientierungsstufe und die unter einschränkenden Voraussetzungen mögliche Zweizügigkeit wenig. In dünn besiedelten ländlichen Räumen wird es vielmehr bei einer starren Umsetzung zu massiven Schließungen von Schulstandorten führen. Für die betreffenden Teile der Verbandsgemeinde Daun würde der Verlust des wohnortnahen Bildungsangebots und der mit dem Bildungsangebot verbundenen positiven sozialen und gesellschaftlichen Rückkopplungen Bemühungen zur Bewältigung der demographischen Entwicklung konterkarieren. Die siedlungsstrukturelle Situation würde zudem für den betroffenen Schülerkreis zu Fahrzeiten mit einer nicht akzeptierten Einschränkung der Lebensumstände führen. Es ist daher die unveränderte Zielsetzung der Verbandsgemeinde Daun, an den genannten drei Standorten Bildungsangebote der Sekundarstufe I zu erhalten. Hierzu kann beitragen, dass die Klassenmesszahl in der Orientierungsstufe nicht nur auf 25, sondern auf 22 oder weniger und in den Klassenstufen 7 bis 9 auf 25 oder weniger reduziert wird. Dies entspricht weitgehend der jetzigen tatsächlichen landesdurchschnittlichen Klassengröße der beiden Bildungsgänge Hauptschule und Realschule. Des Weiteren ist die Genehmigungsvoraussetzung für die Zweizügigkeit nicht vor dem Hintergrund des Wahlrechts unter den beiden Schulformen der Realschule plus anzuwenden. Die Möglichkeiten eine Realschule plus an mehreren Standorten zu führen, sind schulbehördlich flexibel zu eröffnen und mitzutragen. Die Beratungen über den Schulentwicklungsplan im Eifelkreis Bitburg-Prüm zeigen die massiven Probleme in der Sekundarstufe I des ländlichen Raums auf. Ähnlich sind die Probleme im Landkreis Vulkaneifel und in den Nachbarlandkreisen Bernkastel-Wittlich und Cochem-Zell. Der Eifelraum ist aufgrund seiner geringen Einwohnerdichte am stärksten von der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform betroffen. Diese hier so genannten Eifelkreise werden gebeten, gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur einzufordern, dass für ihre dünn besiedelten ländlichen Räume innovative Standortkonzepte mitgetragen werden, die den besonderen Erfordernissen der Beibehaltung eines wohnortnahen Bildungsangebots Rechnung tragen. Der Schulentwicklungsplan für die Verbandsgemeinde Daun wird entsprechende Vorschläge beinhalten, die auch Möglichkeiten der Kooperation mit benachbarten Schulen aufzeigen können. Zur Festlegung auf eine Schulform der Realschule plus für die jeweiligen Standorte bedarf es einer intensiveren Beratung. Die Gesichtspunkte Ausschluss von Konkurrenzen - einerseits - und Gewährleistung der Möglichkeit zwischen den beiden Schulformen wählen zu dürfen - andererseits - sind gegeneinander abzuwägen. Der Schulentwicklungsplan der Verbandsgemeinde Daun wird unter Berücksichtigung der schuleigenen Überlegungen entsprechende Vorschläge aufzeigen, die in die Schulentwicklungsplanung des Landkreises Vulkaneifel einfließen sollen. Für den Schulstandort Daun einer Realschule plus bietet es sich an, ihn im organisatorischen Verbund mit einer Fachoberschule zu führen und insoweit das Bildungsangebot zu erweitern. Dies wird von der Verbandsgemeinde Daun gefordert. Für die Überführung der Hauptschulen Daun und Niederstadtfeld in eine Realschule plus bietet sich das Antragsverfahren an. Dies gilt gleichermaßen für die Realschule Daun. Der Landkreis Vulkaneifel wird als zukünftiger Schulträger aufgefordert, die noch abzuschließende Schulentwicklungsplanung der Verbandsgemeinde Daun für die Sekundarstufe I, die die vorstehenden Zielsetzungen beinhalten wird, in seine Schulentwicklungsplanung aufzunehmen, die zügig einzuleitenden Antragsverfahren zur Überleitung in Realschulen plus entsprechend zu gestalten und einen Antrag zur Errichtung einer Fachoberschule für den Schulstandort Daun einer Realschule plus rechtzeitig zu stellen. Im Hinblick auf die Einzügigkeit der Hauptschule Niederstadtfeld ist die Einleitung des Antragsverfahrens dringlich, um einem schulaufsichtlichen Verfahren (siehe unter 2.2.8 a) (2)) zuvor zu kommen. In dem Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur ist wenig über qualitätsorientierte Verbesserungen und Qualitätssicherung des schulischen Angebots in der Sekundarstufe I ausgesagt. Die Verbandsgemeinde Daun erwartet, dass dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren bzw. bei der Umsetzung des Gesetzes noch einfließt. Hierzu gehören beispielsweise zusätzliche Förderstunden zur individuellen Förderung und zur Unterstützung schwacher Schüler und die Einführung zentraler Abschlussprüfungen für die beiden Bildungsgänge. 10.3 Übergang der Schulträgerschaft Der Übergang von Grundschulen, die im organisatorischen Verbund mit einer Hauptschule oder einer Regionalen Schule stehen, wird als verfassungswidrig angesehen. Der GStB wird aufgefordert, eine Verfassungsbeschwerde zu initiieren. Mit der zuständigen Schulbehörde ist eine Klärung herbeizuführen, ob zur Vermeidung des Übergangs eine Auflösung des organisatorischen Verbunds der Grundschulen Gillenfeld und Niederstadtfeld mit der jeweiligen Schule der Sekundarstufe I möglich ist. Der Übergang der Schulträgerschaft für die bisherigen Hauptschulen und Regionalen Schulen von den Verbandsgemeinden auf die Landkreise wird als verfassungswidrig angesehen. Der GStB wird aufgefordert eine eingehende Rechtsprüfung vorzunehmen und ggf. eine Verfassungsbeschwerde zu initiieren. 10.4 (Rück-)Übertragung der Schulträgerschaft Trotz anzunehmender Verfassungswidrigkeit und zu erwartender Verfassungsbeschwerden ist von einem In-Kraft-Treten des Gesetzes und damit von einem Übergang der Schulträgerschaft zum 1. August 2009 auszugehen; die etwaige Verfassungswidrigkeit kann zwangsläufig erst später festgestellt werden. Die Verbandsgemeinde Daun verfolgt das Ziel, dass ihr die Schulträgerschaft für die Realschulen plus übertragen wird. Sie fordert, dass die sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergebenden Einschränkungen nicht umgesetzt werden. Die Schulträgerschaft der Verbandsgemeinde gewährleistet Dezentralisierung, Qualitätswettbewerb unter den Schulen und stellt die schulische Versorgung im ländlichen Raum eher sicher. Gegenüber dem Landkreis Vulkaneifel besteht die Erwartung, dass er dies - auch in seiner Schulentwicklungsplanung - unterstützt und mitträgt. Vorsitzender Bürgermeister Werner Klöckner verwies auf den Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 06. März 2008. Hiernach gehen die Hauptschulen, Realschulen und Regionalen Schulen, die am 31. Juli 2009 in der Trägerschaft von Verbandsgemeinden sind, am 01. August 2009 in die Trägerschaft der Landkreise oder kreisfreien Städte über. Dies gilt offensichtlich auch für die organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen sowie Grund- und Regionalen Schulen. Von der geforderten Dreizügigkeit einer Realschule plus kann ausnahmsweise abgesehen werden. Bürgermeister Werner Klöckner erläuterte die drei möglichen Varianten der Überführung der bestehenden Schulen in Realschulen plus. Verbandsgemeinderatsmitglied Albert Borsch erinnerte an die begonnene Diskussion zur Schulstrukturreform vor ca. zwei Jahren. Für den Grundschulbereich vermisse er konkrete Vorschläge. Die zurückgehende Akzeptanz der Hauptschule habe bei den Eltern bezüglich des Anmeldeverhaltens gravierende Auswirkungen. Die Hauptschule in Niederstadtfeld habe in den nächsten Jahren in den fünften Klassen nur noch Aufnahmen im einstelligen Bereich. Nach seiner Auffassung sollte die Verbandsgemeinde als Schulträger hier die Initiative ergreifen. Wegen der geforderten Dreizügigkeit müsse man sich keine Gedanken zur Errichtung einer eigenständigen Regionalen Schule plus in Niederstadtfeld machen. Gefordert wären innovative Standortkonzepte mit Kooperationen benachbarter Schulen. Zum Übergang der Schulträgerschaft solle man sich die Frage stellen, ob die Trägerschaft für alle Schulen im Sekundarbereich I nicht besser beim Landkreis liege. Insgesamt gehe der Trend zum Besuch der Gymnasien. Nicht alle Verbandsgemeinden im Landkreis Vulkaneifel werden eine Realschule plus in ihrem Verwaltungsbereich erhalten können. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen im Gesetzesentwurf sehe er nicht. Bürgermeister Werner Klöckner informierte, dass nach den Sommerferien der endgültige Entwurf des Schulentwicklungsplans der Verbandsgemeinde Daun vorgelegt wird. Für die Umsetzung im Sekundarbereich I im Jahre 2009 wäre nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Verbandsgemeinde Daun nicht mehr zuständig. Auf die Aussagen von Verbandsgemeinderatsmitglied Albert Borsch verwies er auf die Vorlage des ersten Entwurfs des Schulentwicklungsplans im Jahre 2006 und der Beratungen im Jahre 2007. Nach Gesprächen auf der Ebene der Sachbearbeiter und Referenten sowie dem Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) im November 2006 wäre seitens der Schulaufsichtsbehörde kein unmittelbarer Handlungsbedarf für die Schule in Niederstadtfeld gesehen worden. Herr Präsident Dr. Mertes hat sich zudem bei einem Besuch der Schule im Januar 2007 einen eigenen Eindruck verschafft. Verbandsgemeinderatsmitglied Gaby Thull sieht in der Hochzonung der Trägerschaft für Schulen der Sekundarstufe I auf die Kreisebene keinen vernünftigen Grund. Die kommunale Selbstverwaltung würde eingeschränkt. Die vorgesehene Regelung des entschädigungslosen Übergangs des beweglichen und unbeweglichen Vermögens auf den neuen Schulträger, die in der Weise auszulegen ist, dass die Rechte übergehen und die Pflichten bleiben, wird als rechtswidrige Bestimmung angesehen. Die CDU-Fraktion werde der Stellungnahme zustimmen. Verbandsgemeinderatsmitglied Dr. Hölscher wünscht sich eine gute Organisationsreform mit vernünftigen Klassenstärken und entsprechender Ausstattung der Schulen. Die Übertragung des Vermögens sieht er als das kleinste Übel an. Die Wählergruppe Dr. Hölscher könne der Stellungnahme bis auf die Aussage zu einer Verfassungswidrigkeit zustimmen. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertete Verbandsgemeinderatsmitglied Waltraud Rexroth den Gesetzesentwurf als unausgereift. Gegen den Entwurf müsse man sich mit Händen und Füßen wehren. Die Verbandsgemeinde Daun sei auf allen schulischen Ebenen betroffen. Aus ihrer Sicht sollten auch einzügige Schulen aus sozialen Gründen bestehen bleiben. Sie könne sich durchaus vorstellen, dass die 5. und 6. Klasse bei der Grundschule bleibt. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN signalisierte sie die Zustimmung zur vorliegenden Stellungnahme und sprach sich weiter dafür aus, dass die Verbandsgemeinde Daun vorbehaltlich der Kostenhöhe einer Klage beitritt. Herr Krämer-Mondeau vom Projektbüro Bildung und Region, Köln, erläuterte, die trotz abgesenkter Klassenmesszahl i.d.R. eintretenden Nachteile wegen der Ausschöpfung der maximalen Klassenstärke. Bei größeren Schulen wird durch die Absenkung des Teilers die maximale Klassenstärke voll ausgeschöpft. Hierdurch werden künftig höhere Klassenstärken als wie bisher zu verzeichnen sein. Bürgermeister Werner Klöckner sprach eine Kooperation mit der regionalen Schule Manderscheid sowie die Schulformen (integrativ, kooperativ) als Aufgabe der Schulentwicklungsplanung an. Am Schulstandort Daun sollte die Errichtung einer Fachoberschule gefordert werden. Er informierte über die Absicht in anderen Landkreisen alle Schulen zu einem bestimmten Zeitpunkt in die neue Schulform zu überführen. Bezüglich der verfassungsrechtlichen Bewertung verwies er auf das vorliegende Gutachten des Gemeinde- und Städtebunds, welches die Aussagen in der Stellungnahme bestätigt. Die zur Übertragung bzw. Rückübertragung der Schulträgerschaft in die Stellungnahme aufgenommene Formulierung gibt das Interesse der Verbandsgemeinde Daun wider, Schulträger zu bleiben. Gleichzeitig wird die Erwartung an den Landkreis Vulkaneifel zur Aufgeschlossenheit in dieser Angelegenheit ausgedrückt. Herr Krämer-Mondeau informierte über die Geburten in den fünf Verbandsgemeinden des Landkreises Vulkaneifel. Auch bei den relativ niedrigen Zahlen sieht er die Notwendigkeit, die Schullandschaft auch in der Fläche zu erhalten und spricht den sogenannten Schönecker Weg einer vertikalen Gliederung mit jahrgangsweiser Klassenbildung an verschiedenen Standorten an. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschloss die vorstehend unter Ziffer 10. aufgeführte Stellungnahme zur beabsichtigten Schulstrukturreform. Beratung und Beschlussfassung über eine Nutzungsvereinbarung mit der Stadt Daun zur Kostentragung des Gäste- und Veranstaltungszentrums Forum Daun Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich zuletzt am 26. Oktober 2007 mit dem Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Verbandsgemeinde Daun bezüglich der Unterbringung des Kur- und Verkehrsamts im Gäste- und Veranstaltungszentrum Forum Daun befasst. Der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung kam bisher nicht zustande, weil zwischen der Stadt Daun und der Verbandsgemeinde Daun unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche an dem Objekt bestehen. Die Stadt Daun vertritt die Auffassung, dass die Verbandsgemeinde Daun mit ihrem Finanzierungsanteil eine Mietvorauszahlung geleistet habe und keine Ansprüche vermögensrechtlicher Art habe. Die Verbandsgemeinde Daun vertritt den Standpunkt, dass der Bereich des Fremdenverkehrsamts nur durch den tatsächlichen Umzug aus den bisherigen Räumen im Hotel Stadt Daun gefördert werden konnte und ihr insofern diese Investitionen zuzurechnen sind. Weil keine einvernehmliche Regelung erzielbar war, haben der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Daun in der Sitzung am 20. September 2007 und der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Daun in der Sitzung am 26. Oktober 2007 übereinstimmend beschlossen, dass die Kommunalaufsicht um eine Aussage zu folgenden Punkten gebeten wird: 1. Hat die Verbandsgemeinde Daun durch ihre Beteiligung an den Baukosten eigentumsähnliche Rechte an Teilen des Forums erworben? 2. Stellungnahme zu den Vereinbarungsentwürfen der beiden Parteien. Die Vorsitzenden der beiden Ausschüsse haben sich zudem verpflichtet, den Vorschlag der Kommunalaufsicht ihren jeweiligen Räten zu empfehlen. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 21. Dezember 2007/03. Januar 2008 haben die Verbandsgemeinde Daun und die Stadt Daun die Kommunalaufsicht um eine Aussage zu den vorstehend genannten Punkten gebeten. Im Antwortschreiben der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 28. Januar 2008 kommt die Kommunalaufsicht zu dem Ergebnis, dass die Gesamtumstände des vorliegenden Falls (Fremdenverkehr als Aufgabe der Verbandsgemeinde, kein klassischer Zuschuss, sondern Abdeckung der nicht durch Landeszuschüsse gedeckten Investitionssumme, jährliche Entschädigung für die Nebenkosten an die Stadt Daun, Niederschrift Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Daun vom 09. Dezember 1988, wonach die Räumlichkeiten für das Verkehrsamt grundbuchlich zu sichern seien), dafür sprechen, dass die Verbandsgemeinde Daun wirtschaftlicher Eigentümer des Fremdenverkehrsamts ist. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der - ohne das rechtliche Eigentum zu haben - die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand in einer Weise ausübt, dass dadurch ein Dritter, z. B. der Eigentümer nach bürgerlichem Recht, wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung auf den Vermögensgegenstand ausgeschlossen ist, vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung. Die Verbandsgemeindeverwaltung Daun hat einen neuen Vereinbarungsentwurf mit Datum vom 23. Mai 2008 vorgelegt, der im § 2 Abs. 2 das wirtschaftliche Eigentum der Verbandsgemeinde Daun für die Räumlichkeiten des Kur- und Verkehrsamts beinhaltet. Für die einzelnen Kosten ergeben sich nachfolgende Abrechnungsregelungen: 1. Personalkosten Die Personalkosten der Beschäftigten im Aufgabenbereich des Verkehrsamts und des Gäste- und Veranstaltungszentrums werden unverändert nach der Aufteilung in § 3 Abs. 1 der Vereinbarung über die gemeinsame Verwaltungsführung mit 64,48 v.H. zu Lasten der Verbandsgemeinde und mit 35,52 v.H. zu Lasten der Stadt Daun verbucht. 2. Unterhaltungskosten Die Unterhaltungskosten nach § 3 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfs für einmalige größere Aufwendungen, z.B. Heizungssanierung, Dachsanierung, umfangreiche Malerarbeiten werden zunächst betragsmäßig dem Verwaltungs- und dem Veranstaltungsbereich zugeordnet. Die auf den Verwaltungsbereich entfallenden Kosten werden entsprechend dem Anteilsverhältnis der Personalkosten nach Ziffer 1 aufgeteilt. Die auf den Veranstaltungsbereich entfallenden Kosten trägt die Stadt Daun allein. 3. Herstellungskosten Die Herstellungskosten nach § 3 Abs. 2 des Vereinbarungsentwurf, z.B. für eine bauliche Erweiterung werden grundsätzlich von der Stadt Daun getragen. Sofern sich der Herstellungsaufwand auf den Verwaltungsbereich bezieht, trägt die Verbandsgemeinde Daun die Investitionskosten. 4. Sachkosten Sachkosten nach § 4 des Vereinbarungsentwurfs für die Heizung, Reinigung, Beleuchtung, laufende Unterhaltungskosten am Gebäude, Kosten für Büromaterialien, Hausmeister etc. werden unter Berücksichtigung von besonderen Verteilungsschlüsseln für einzelne Sachkosten (§ 4 Abs. 2 Satz 2) nach der gleichen Regelung wie bei den Unterhaltungskosten abgerechnet. Bei den Sachkosten ist eine Pauschalierung nach drei durchgeführten Jahresabrechnungen möglich. Verbandsgemeinderatsmitglied Hartwig Noth verwies auf die Diskussion in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 06. Juni 2008. Der Ausschuss habe die Beschlussergänzung um den Text "Sollten sich in Verhandlungen mit der Stadt Daun noch Änderungen nicht grundsätzlicher Art in Teilbereichen der Vereinbarung als erforderlich herausstellen, wird der Bürgermeister mit der abschließenden Entscheidung beauftragt." Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschloss der vorgelegten Entwurfsfassung einer Nutzungsvereinbarung zwischen der Stadt Daun und der Verbandsgemeinde Daun zur Nutzung von Räumlichkeiten für den Aufgabenbereich des Kur- und Verkehrsamts zuzustimmen. Sollten sich in Verhandlungen mit der Stadt Daun noch Änderungen nicht grundsätzlicher Art in Teilbereichen der Vereinbarung als erforderlich herausstellen, wird der Bürgermeister mit der abschließenden Entscheidung beauftragt. Wirtschaftlichkeit der Nutzung der Solarenergie in der Verbandsgemeinde Daun; hier: Photovoltaikanlagen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit Schreiben vom 14. Mai 2008 beantragt, den Tagesordnungspunkt "Wirtschaftlichkeit der Nutzung von Solarenergie in Verbandsgemeinde Daun; hier: die Photovoltaikanlagen" auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats zu nehmen. Auf die Anfrage vom 07. Februar 2008 zu den laufenden Kosten und den jährlichen Erträgen der Photovoltaikanlagen auf den Dächern der Grundschule Daun und des Verwaltungsgebäudes hat die Verwaltung mit Schreiben vom 27. Februar 2008 geantwortet. Die jetzt erstellte Gegenüberstellung der Daten aus den Wirtschaftlichkeitsberechnungen und den realen Zahlen der Jahre 2006 und 2007 weist die jährlichen Überschüsse und Defizitbeträge aus. Zum Zeitpunkt der Entscheidung die Anlagen zu errichten, stand noch nicht fest, dass die Anlagen umsatzsteuerrechtlich von der Finanzbehörde als Betriebe als gewerblicher Art betrachtet werden. Nach den entsprechenden Abklärungen im ersten Halbjahr 2007 wurden die Vorsteuerbeträge aus den Baumaßnahmen durch die Finanzbehörde erstattet. Dies hat sich insbesondere für die Anlage auf dem Dach des Verwaltungsgebäudes in Verbindung mit dem erzielten Ausschreibungsergebnis sehr positiv ausgewirkt. Die sich aus der Einspeisevergütung ergebende und abzuführende Mehrwertsteuer gestaltet sich für die Verbandsgemeinde neutral, da das RWE die Vergütung als Bruttobetrag auszahlt. Die in der Gegenüberstellung angegebenen Aufwendungen enthalten keine Baunebenkosten. Darüber hinaus wurden bei den realen Zahlen der Jahre 2006 und 2007 die Nettobeträge angesetzt. Der Wirkungsgrad der Anlagen nimmt nach Auskunft der Fachleute jährlich um ca. 0,8 Prozent-Punkte ab. Bei den realen Zahlen der nächsten Jahre ist dies entsprechend zu berücksichtigen. Vorsitzender Bürgermeister Werner Klöckner machte deutlich, dass die ermittelten Werke keine repräsentativen Zahlen darstellen können. Die seinerzeitige Entscheidung, trotz Unterdeckung die Photovoltaikanlagen zu errichten, habe beispielhaften Charakter gehabt. Er habe in den letzten Tagen in Gesprächen erfahren, dass mit gegebenenfalls neuen Technologien noch wesentlich wirtschaftlichere Ergebnisse erzielt werden können. Anfragen, Wünsche, Anregungen Sachverhalt: a) Verbandsgemeinderatsmitglied Waltraud Rexroth stellte die Frage nach der Vorlage der Verbrauchszahlen der Schulen ab dem Jahre 2006. Bürgermeister Werner Klöckner informierte über den Personalwechsel im zuständigen Sachgebiet und den hohen zeitlichen Aufwand. Die Zahlen sollen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. b) Auf die Frage von Verbandsgemeinderatsmitglied Waltraud Rexroth zur Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Hauptsatzung wurde von Büroleiter Arnold Schneider erklärt, dass der Tagesordnungspunkt durch ein Versehen nicht auf die Tagesordnung aufgenommen wurde. Die Beratung und Beschlussfassung erfolge bei der nächsten Sitzung. c) Auf die Frage zur Breitbandversorgung in den Ortsgemeinden erklärte Bürgermeister Werner Klöckner, dass die endgültige Förderung noch nicht abgeklärt ist. Mit den Ortsgemeinden sind gegebenenfalls noch Infrastrukturmaßnahmen zu erörtern. Es ist beabsichtigt, einen Auftrag an ein Beratungsunternehmen zu erteilen. Für die Verbandsgemeinde Daun sollen weitere konzeptionelle Überlegungen angestellt werden. d) Der weitere Bestand der Einrichtung des Jugendtaxis wurde positiv zur Kenntnis genommen. e) Verbandsgemeinderatsmitglied Waltraud Rexroth verwies auf das Antwortschreiben der Verwaltung vom 19. Mai 2008 zur Anfrage der Fraktion Dr. Hölscher bezüglich der Aktionsgruppe Lokale Agenda 21 an. Bürgermeister Klöckner kündigte eine Neustrukturierung der Aktionsgruppe nach den Kommunalwahlen 2009 an. f) Verbandsgemeinderatsmitglied Gerhard Herzog sprach die Auslobung des regionalen Holzbaupreises Eifel 2008 an. Als mögliche Projekte wurde die neue Turnhalle der Grundschule Daun, der Erweiterungsbau des Verwaltungsgebäudes und der Aussichtsturm Steineberg angesprochen. g) Verbandsgemeinderatsmitglied Gerhard Herzog stellte die Frage nach einem einheitlichen Beschilderungskonzept zu den Rad- und Wanderwegen. Teilweise würden bis zu acht Schilder an einer Kreuzung stehen. Bürgermeister Klöckner verwies auf die unterschiedlichen Systeme der teilweise über LEADER+ geförderten Maßnahmen. h) Auf die Frage von Verbandsgemeinderatsmitglied Gerhard Herzog zur Nutzung des Rasenspielfelds des Wehrbüschstadions durch die Schulen wurde seitens der Verwaltung erklärt, dass neben der vorrangigen Bereitstellung des Hartplatzes für den Schulsport auch das Rasenspielfeld grundsätzlich im Rahmen der Nutzungsplanung zur Verfügung steht. | Downloads |