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| Verbandsgemeinde > Satzungen > 09.01.2008 | Räum- und Streupflicht bei Schneefall und Glätte | ||
09.01.2008 | Räum- und Streupflicht bei Schneefall und GlätteRäum- und Streupflicht bei Schneefall und Glätte Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht man schon mal gerne. Im Alltag dagegen sorgt Glätte auf Straßen und Wegen hingegen für Verdruß und mitunter auch für schwerwiegende Verletzungen. Deshalb ist es nicht nur erforderlich, sondern auch Pflicht, Schnee und Eis zu entfernen. Die Verantwortlichkeit zur Regelung des Räum- und Streudienstes bei Schneefall und Glätte ist in den Ortssatzungen festgeschrieben. Aus gegebener Veranlassung wird auszugsweise auf die aktuellen satzungsmäßigen Bestimmungen hingewiesen: Die Stadt Daun und alle Ortsgemeinden im Verbandsgemeindebezirk Daun haben durch Satzung den Eigentümern oder Besitzern von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage die Schneeräumung und das Bestreuen der Bürgersteige und Straßen bei Glätte übertragen. Umfang der Reinigungspflicht und der Reinigungszeit Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht die Gehwege und Straßen bis zur Straßenmitte. Bei Grundstücken an einseitig bebauten Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmitte hinaus auf die ganze Straße. Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tage zu streuen, so dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7.30 bis 19.00 Uhr auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. Schneeräumung Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahn und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener und festgefahrener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (7.00 Uhr) wegzuräumen. Bei Tauwetter ist darauf zu achten, dass die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten sind. Das Zukehren an das Nachbargrundstück bzw. in Kanäle, Sickerkästen, Durchlässe und Rinneneinläufe oder Gräben ist unzulässig. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von benachbarten Grundstücken anpassen. Bestreuen der Straße und Gehwege Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von ca. 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn ein einseitiger Gehweg vorhanden ist. Die Eigentümer und Besitzer der einem einseitigen Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke sind auch zur Räumung und Streuung des Gehweges verpflichtet. Demnach sind mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche gesamtschuldnerisch verantwortlich. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßen, Kreuzungen und Einmündungen. Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) zu gewährleisten. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind nach dem Auftauen unverzüglich zu beseitigen. Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Auch hierbei hat sich der später Streuende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von Nachbargrundstücken anzupassen. Die Folgen eines Sturzes auf spiegelglatten Fußwegen und Straßen können nicht nur schmerzlich für den Betroffenen sein, sondern auch zu Ersatzansprüchen gegenüber den räumpflichtigen Anliegern führen. Darüber hinaus stellen Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Die Stadt Daun und viele Ortsgemeinden unterstützen die Reinigungspflichtigen durch zum Beispiel Bereitstellung von Streumaterial und die Schneeräumung. Hierbei handelt es sich um freiwillige Maßnahmen durch die Verpflichtungen entsprechend der Satzung nicht berührt werden. |